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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV, ist die Rechtsgrundlage des Fahreignungsrechts. Sie regelt, wann eine Behörde ein Gutachten anordnen darf, welches Format sie verlangt und woran die Eignung gemessen wird. Für Alkohol, Cannabis und Betäubungsmittel sind vor allem § 13, § 13a, § 14 sowie die Anlagen 4, 4a und 5 einschlägig.

Aufbau: Anordnungsnormen und Bewertungsmaßstäbe

Die Verordnung arbeitet mit zwei getrennten Bausteinen. Die Paragrafen beantworten die Verfahrensfrage: Wann muss jemand ein Gutachten beibringen, und welches? Die Anlagen beantworten die Sachfrage: Welche Sachverhalte stehen der Eignung entgegen, und unter welchen Bedingungen kann sie wieder angenommen werden? Beide Ebenen greifen ineinander, sind aber nicht austauschbar – aus einem Anordnungsgrund folgt noch keine Bewertung, und aus einer Bewertung folgt keine Anordnung.

§ 13 FeV – Alkohol

Satz 1 Nummer 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Nummer 2 nennt die Anlässe für die medizinisch-psychologische Untersuchung:

Buchstabe Anlass
a ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch
b wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss
c Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr
d frühere Entziehung aus einem der Gründe a bis c
e Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht

Satz 2 enthält eine oft übersehene Ausnahme: Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen, bleiben bei den wiederholten Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. Die Norm betrifft das absolute Alkoholverbot in der Probezeit und für Fahrende unter 21 Jahren.

§ 13a FeV – Cannabis

Die Vorschrift ist seit dem 1. April 2024 in Kraft und mit dem Cannabisgesetz eingeführt worden. Sie ist parallel zu § 13 aufgebaut: Absatz 1 Nummer 1 führt bei Annahme einer Abhängigkeit zum ärztlichen Gutachten, Nummer 2 nennt die Anlässe für die MPU – Anzeichen oder Tatsachen für Cannabismissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, frühere Entziehung aus diesen Gründen und die Klärung des Fortbestands. Der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Einzelheiten unter Cannabis und § 13a FeV.

§ 14 FeV – Betäubungsmittel und Arzneistoffe

Absatz 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor bei Tatsachen für eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, bei der Einnahme von Betäubungsmitteln sowie bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder Stoffe; für den widerrechtlichen Besitz enthält Satz 2 eine Kann-Regelung. Absatz 2 bestimmt, dass eine MPU anzuordnen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem Grund des Absatzes 1 entzogen war, wenn zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme noch bestehen, oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden.

Anlage 4 – der Bewertungsmaßstab

Anlage 4 ordnet Krankheiten und Mängel danach, ob Eignung besteht. Nummer 8 betrifft Alkohol, Nummer 9 Betäubungsmittel, Arzneimittel und Cannabis.

Ziffer Sachverhalt Eignung
8.1 Alkoholmissbrauch – Fahren und beeinträchtigender Konsum nicht hinreichend sicher trennbar nein
8.2 nach Beendigung des Missbrauchs ja, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3 Alkoholabhängigkeit nein
8.4 nach Abhängigkeit ja, wenn sie nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln nein
9.2.1 / 9.2.2 Cannabismissbrauch und dessen Beendigung nein / ja bei gefestigter Änderung
9.3 bis 9.6 Abhängigkeit, missbräuchliche Arzneimitteleinnahme, Zeit nach Entgiftung und Entwöhnung, Dauerbehandlung mit Arzneimitteln differenziert geregelt

Anlage 4a – Urinabgabe und Markerverfahren

Anlage 4a enthält die Anforderungen an die Durchführung der Untersuchungen. Praktisch bedeutsam ist Absatz 3: Bei der Urinabgabe können seit dem 1. Mai 2014 als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. Die Vorschrift eröffnet diese Möglichkeit; ob und in welchem Umfang das fachliche Regelwerk davon Gebrauch macht, ist dort gesondert geregelt. Nach dem dokumentierten Stand galt die Sichtkontrolle in der Praxis weiterhin als Standardverfahren zur Aufdeckung von Manipulationen. Zur Analytik siehe die Abstinenzkontrollprogramme.

Anlage 5 – Eignungsuntersuchungen für bestimmte Klassen

Anlage 5 betrifft die Untersuchungen für die Klassen C, C1, D und D1 sowie für die Fahrgastbeförderung. Sie hat mit Alkohol- oder Drogenabstinenz nichts zu tun, wird aber häufig damit verwechselt. Bei Antragstellung dürfen die Nachweise nicht älter als ein Jahr sein.

Hinweis zum Wortlaut

Die Darstellung auf dieser Seite ist eine Zusammenfassung. Der maßgebliche Wortlaut ist am amtlichen Text der Verordnung nachzulesen; Zitate aus zweiter Hand können veralten, wenn eine Änderungsverordnung ergeht.

Häufige Fragen

Steht die Grenze von 1,1 Promille in der FeV?

Nein. Die Verordnung nennt bei § 13 die Werte 1,6 Promille und 0,8 mg/l. Die Bedeutung von 1,1 Promille ergibt sich aus anderen Zusammenhängen und ist unter absolute Fahruntüchtigkeit erläutert.

Warum bleiben Verstoße gegen § 24c StVG unberücksichtigt?

Die Norm richtet sich an Fahranfänger und Fahrende unter 21 Jahren und erfasst nach dem Folgerecht zum Cannabisgesetz beide Substanzbereiche. Deshalb nehmen § 13 Satz 2 und § 13a Absatz 2 FeV reine Verstoße gegen diese Vorschrift von den Anlässen aus.

Regelt die FeV auch die Dauer von Abstinenznachweisen?

Anlage 4 nennt für die Zeit nach einer Abhängigkeit in der Regel ein Jahr. Die konkrete Ausgestaltung der Programme folgt aus dem fachlichen Regelwerk, nicht aus der Verordnung.

Was ist der Unterschied zu den Begutachtungsleitlinien?

Die Verordnung ist Recht, die Begutachtungsleitlinien konkretisieren die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen. Im Konfliktfall geht die Verordnung vor.

Verwandte Begriffe

Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 13, § 13a, § 14 und den Anlagen 4, 4a und 5, das Straßenverkehrsgesetz sowie die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.

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