Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind das amtliche Regelwerk, das beschreibt, unter welchen körperlichen und psychischen Voraussetzungen jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Herausgeberin ist die Bundesanstalt für Straßenwesen. Maßgeblich ist der Stand 1. Juni 2022.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Herausgeberin | Bundesanstalt für Straßenwesen |
| Bearbeitung | Dr. med. Nicole Gräcmann und Dr. med. Martina Albrecht |
| Stand | 01.06.2022 |
| Ursprungsfassung | 27. Januar 2014, Verkehrsblatt S. 110 |
| Fassung | 17.02.2021, Verkehrsblatt S. 198 |
| Inkrafttreten | 01.06.2022 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 25. März 2022 |
| Reihe | Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, „Mensch und Sicherheit“, Heft M 115 |
Missbrauch liegt nach den Leitlinien vor, wenn jemand das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. Angenommen wird er insbesondere bei wiederholtem Fahren unter unzulässig hoher Alkoholwirkung – ausdrücklich ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration –, nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Konzentration ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung sowie bei aktenkundigem Kontrollverlust im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme.
Für die Wiederherstellung verlangen die Leitlinien ein geändertes Trinkverhalten – kontrolliertes Trinken oder Verzicht –, eine stabile und motivational gefestigte Änderung, keine entgegenstehenden körperlichen Befunde und keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite. Zur Erprobung heißt es wörtlich, die Änderung sei nach genügend langer Erprobung und Erfahrensbildung – in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate – bereits in das Gesamtverhalten integriert.
Die Diagnose stützt sich auf ICD-10: Sie soll nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der genannten Kriterien gleichzeitig vorhanden waren – Konsumzwang, verminderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom, Toleranznachweis, Vernachlässigung anderer Interessen und anhaltender Konsum trotz schädlicher Folgen. Nach Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen.
Die geforderte Labordiagnostik wird namentlich aufgezählt: Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Die Analysen müssen aus Laboratorien stammen, deren Qualitätssicherung modernen Ansprüchen genügt, etwa durch erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Entscheidend ist der Zusatz, dass sämtliche Laboruntersuchungen nur in Verbindung mit allen übrigen Befunden der Begutachtung beurteilt werden können. Zur Aussagekraft der einzelnen Werte siehe indirekte Marker für Alkoholkonsum.
Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder davon abhängig ist, gilt als nicht geeignet. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Für die Wiederherstellung ist nach Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen, auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Das ist die Untergrenze der Leitlinien; die Beurteilungskriterien konkretisieren darauf aufbauend eigene Programmumfänge. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass zur Überprüfung angeblicher Suchtstofffreiheit auch Haare in die Analytik einbezogen werden können, unter Umständen abschnittsweise.
Zur Methadonsubstitution sind die Leitlinien deutlich: Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist in der Regel nicht geeignet; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich.
Hier geht es nicht um Fehlgebrauch, sondern um die Frage, ob eine indizierte Dauermedikation die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Fußnote zu Tranquilizern unterscheidet den Missbrauch mit Abhängigkeitsgefahr vom regelmäßigen abendlichen Gebrauch kleiner Mengen; letzterer führe in der Regel nicht zur Fahrunsicherheit, könne aber zur Abhängigkeit führen, da bereits nach einigen Monaten der Einnahme selbst kleiner Mengen eine Abhängigkeit eintreten könne.
Kapitel 3.14 enthält weiterhin den alten Wortlaut zum regelmäßigen und zum gelegentlichen Cannabiskonsum. Die Bundesanstalt für Straßenwesen weist in ihrem Infoblatt zu Cannabis ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelungen derzeit nicht mit dem neuen § 13a FeV übereinstimmen, und legt das Informationsschreiben bis zur Anpassung der Leitlinien als Hilfestellung für die Begutachtung vor. Eine Neufassung der Begutachtungsleitlinien im Jahr 2026 ist nicht amtlich ausgewiesen und wird hier nicht behauptet.
Sie sind verbindlich anzuwenden und wurden mit einer Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Verordnung aber nicht; die Anordnungsgründe stehen in der FeV selbst.
Ausgewiesen ist der Stand 1. Juni 2022. Wer eine spätere Jahreszahl liest, sollte die Quelle prüfen – für eine neuere amtliche Fassung gibt es keinen Beleg.
Maßgeblich sind § 13a FeV und Anlage 4 der Verordnung, ergänzt um das Infoblatt der Bundesanstalt. Die Abschnitte zu Abhängigkeit und Wiederherstellung werden dort in Analogie zu den Alkoholkapiteln 3.13.2 und 3.13.1 herangezogen.
Die Leitlinien setzen den Rahmen, die Beurteilungskriterien die methodische Umsetzung. Beide gelten nebeneinander und widersprechen sich nicht; sie regeln unterschiedliche Ebenen.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022, ihr Infoblatt zu Cannabis sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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