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Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind das von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) herausgegebene Regelwerk zu den gesundheitlichen Voraussetzungen des Fahrens. Maßgeblich ist seit dem 19. August 2026 die Fassung vom 12. Dezember 2025; auf sie verweist Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Leitlinien geben den normativen Rahmen vor, während die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften die konkrete Urteilsbildung im Einzelfall regeln. Beide Werke gehören zusammen, sind aber nicht dasselbe.

Herausgeber, Stand und Geltung

Herausgeberin ist die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, kurz BASt. Die Leitlinien werden kapitelweise fortlaufend aktualisiert. Welche Fassung gilt, legt Anlage 4a FeV fest: Grundlage der Begutachtung sind die Leitlinien vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 12. Dezember 2025. Diese Fassung ist mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 19. August 2026 in Kraft getreten.

Die Vorgängerfassung vom 17. Februar 2021, in Kraft seit dem 1. Juni 2022, ist damit überholt. Wer im Netz auf Angaben mit „Stand 2022“ stößt, liest einen veralteten Text – das betrifft vor allem die Kapitel zu Alkohol, Cannabis und Betäubungsmitteln, die neu geordnet wurden.

Zu unterscheiden ist das von den Beurteilungskriterien: Deren 5. Auflage ist Anfang 2026 erschienen und war spätestens Ende August 2026 vollständig umzusetzen. Die beiden Werke haben unterschiedliche Herausgeber und unterschiedliche Aktualisierungszyklen.

Was die Leitlinien inhaltlich abdecken

Die Leitlinien behandeln die gesundheitlichen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrer ganzen Breite: körperliche und psychische Erkrankungen, Leistungsvoraussetzungen und den Umgang mit Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Sie beschreiben, wann von einer Beeinträchtigung der Fahreignung auszugehen ist und unter welchen Voraussetzungen sie wiederhergestellt sein kann.

Sie arbeiten mit fachlichen Kategorien, nicht mit Verfahrensvorschriften: Entscheidungsgrenzen im Labor, Kontrollzahlen eines Abstinenzprogramms oder Einbestellfristen stehen nicht in den Leitlinien, sondern in den Beurteilungskriterien.

Abgrenzung zu den Beurteilungskriterien

Merkmal Begutachtungsleitlinien Beurteilungskriterien
Herausgeber Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Fachgesellschaften DGVP und DGVM
Maßgeblicher Stand Fassung 12.12.2025, in Kraft seit 19.08.2026 5. Auflage 2026
Funktion normativer Rahmen: welche Anforderungen gelten Urteilsbildung: wie im Einzelfall geprüft und begründet wird
Regelungstiefe fachliche Kategorien und Voraussetzungen Hypothesen, Indikatoren, Nachweisregeln
Abstinenznachweis Mindestdauer, keine Verfahrensvorgaben Kapitel C 3 mit den CTU-Kriterien

Ob Eignungszweifel bestehen und eine Untersuchung angeordnet wird, ergibt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung und dem Rahmen der Leitlinien – darauf stützt sich die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Fragestellung. Wie die Begutachtungsstelle diese Frage bearbeitet, welche Hypothese sie prüft und welche Belege sie verlangt, richtet sich nach den Beurteilungskriterien.

Verhältnis zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Über beiden Werken steht das Recht. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beruht auf der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere auf § 13 für Alkohol, § 13a für Cannabis und § 14 für Betäubungsmittel und Arzneimittel. Die materiellen Eignungsanforderungen enthält Anlage 4, die Grundsätze der Untersuchung Anlage 4a – und dort steht auch, welche Fassung der Leitlinien gilt.

Die Kapitel zu Alkohol, Cannabis und Betäubungsmitteln

Mit der Fassung 2025 wurden diese Kapitel neu geordnet. Cannabis ist aus dem Betäubungsmittelkapitel herausgelöst und steht jetzt neben Alkohol, angepasst an § 13a FeV.

Kapitel Gegenstand
3.13 Alkohol und Cannabis
3.13.1 Alkohol – Abhängigkeit (3.13.1.1) und Alkoholmissbrauch (3.13.1.2)
3.13.2 Cannabis – Abhängigkeit (3.13.2.1) und Cannabismissbrauch (3.13.2.2)
3.14.1 Betäubungsmittel und Arzneimittel – Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände
3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Kapitel 3.13: Trennen von Konsum und Fahren

Das Kapitel stellt eine Frage in den Mittelpunkt: Kann die Person den Konsum von Alkohol oder Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr künftig hinreichend sicher trennen? Das setzt zweierlei voraus – das Trennvermögen, den Vorsatz auch im berauschten Zustand umzusetzen, und die Trennbereitschaft, also die grundsätzliche Bereitschaft, nicht unter Substanzeinfluss zu fahren und sich an den geltenden Grenzwerten auszurichten. Bei einer Abhängigkeit ist ein sicheres Trennen nicht gegeben.

Als Indizien für Missbrauch nennen die Leitlinien unter anderem ein riskantes Konsummuster, häufigen Mischkonsum mit weiteren psychoaktiven Substanzen und eine ausgeprägte Toleranzbildung. Bei Alkohol ist diese anzunehmen, wenn – auch außerhalb des Straßenverkehrs – eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille erreicht wird.

Wiederherstellung nach Abhängigkeit

Für Alkohol und Cannabis gilt dieselbe Regel. Nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation ist in der Regel eine Abstinenz von mindestens 12 Monaten zu belegen. Bei ambulanter Rehabilitation sind es mindestens 15 Monate, davon 3 Monate nach Ende der Maßnahme. Wurde die Abhängigkeit ohne therapeutische Unterstützung beendet, sind ebenfalls 15 Monate zu fordern. Liegt der belegte Zeitraum länger zurück, genügt der Beleg für die letzten drei Monate vor der Begutachtung.

Bei Betäubungsmitteln ist nach Entgiftung und Entwöhnung in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen, auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass auch Haare in die Analytik einbezogen werden können. Zur Methadonsubstitution bleiben die Leitlinien deutlich: Wer als Heroinabhängiger substituiert wird, ist in der Regel nicht geeignet; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich.

Wiederherstellung nach Missbrauch

Nach Alkohol- oder Cannabismissbrauch ist die Voraussetzung wiederhergestellt, wenn das riskante Konsumverhalten beendet und die Änderung gefestigt ist oder Abstinenz eingehalten wird. Ausdrücklich genannt ist auch der Weg, nach Aufarbeitung der Ursachen die Fähigkeit zu kontrolliertem Konsum zu erwerben. Wo Verzicht nötig ist, muss er in das Gesamtverhalten integriert und auch unter ungünstigen Bedingungen stabil sein – davon ist in der Regel nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten auszugehen.

Cannabis: was kein Indiz ist

Das neue Cannabiskapitel enthält mehrere Klarstellungen, die in der Praxis wichtig sind. Hohe THC-COOH-Werte lassen nicht für sich allein auf regelmäßig übermäßigen Konsum schließen. Ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz – etwa eine Pflanze zu viel oder eine überschrittene Besitzmenge – ist für sich genommen kein Indiz für riskantes Konsumverhalten. Auch die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub gilt nicht als Indiz.

Bibliografische Angaben

Herausgeberin Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)
Bearbeitung Dr. Nicole Gräcmann, Dr. Anja Knoche
Stand 19. August 2026
Ursprungsfassung 27. Januar 2014, Verkehrsblatt S. 110
Fassung 12. Dezember 2025, Verkehrsblatt 2026 S. 86
Inkrafttreten 19. August 2026 mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 236)
Reihe Berichte der BASt, „Mensch und Sicherheit“, Heft M 115

Die BASt empfiehlt, immer mit Stand zu zitieren: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 19. August 2026.

Häufige Fragen

Welcher Stand der Begutachtungsleitlinien gilt?

Seit dem 19. August 2026 die Fassung vom 12. Dezember 2025 (BASt-Stand 19. August 2026). Die Fassung von 2021 mit Inkrafttreten 2022 ist überholt.

Sind Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien dasselbe?

Nein. Die Leitlinien der BASt geben den normativen Rahmen, die Beurteilungskriterien von DGVP und DGVM die konkrete Urteilsbildung. Nur in den Beurteilungskriterien stehen die Regeln für Abstinenzkontrollprogramme.

Wie lange muss die Abstinenz nach einer Abhängigkeit dauern?

Bei Alkohol und Cannabis in der Regel 12 Monate nach stationärer Entwöhnung, 15 Monate nach ambulanter Rehabilitation oder ohne Therapie. Wie der Beleg konkret aussehen muss, regeln die Beurteilungskriterien.

Wie behandeln die Leitlinien Cannabis?

In einem eigenen Kapitel 3.13.2, abgestimmt auf § 13a FeV. Das frühere Cannabis-Infoblatt der BASt von 2025 war eine Überbrückung bis zu dieser Anpassung.

Verwandte Begriffe

Stand der fachlichen Angaben: Oktober 2026. Grundlage: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, BASt, Stand 19. August 2026, und Anlage 4a FeV.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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