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Cannabisgesetz

Das Cannabisgesetz von 2024 schuf insbesondere das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz. Es legalisiert Cannabis nicht schrankenlos und ändert die Regeln des Straßenverkehrs nicht in eine Erlaubnis zum Fahren unter Wirkung.

Was das Gesetz verändert hat

Das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 trat am 1. April 2024 in Kraft. Fahreignungsrechtlich entscheidend ist sein Artikel 14: Er fügte mit § 13a FeV einen eigenen Paragrafen für Cannabis in die Fahrerlaubnis-Verordnung ein. Ergänzt wurde die Rechtslage durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, das am 22. August 2024 in Kraft trat und unter anderem den Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in § 24a StVG verankerte.

Verstöße gegen das Konsumcannabisrecht sind kein Eignungsindiz

Wichtig für die Begutachtung ist eine ausdrückliche Klarstellung der Bundesanstalt für Straßenwesen. Ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz – etwa der Anbau einer vierten Pflanze, die Überschreitung der Besitzmenge oder die Nichteinhaltung des Abstandsgebots – ist kein Indiz für einen riskanten Konsum. Ebenso wenig ist es die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub. Solche Ordnungsverstöße betreffen das Konsumcannabisrecht, nicht die Verkehrssicherheit.

Umgekehrt greift die 5. Auflage der Beurteilungskriterien das neue Recht an einer Stelle auf: Zu den Indikatoren für einen risikoarmen Konsum zählt, dass ein Eigenanbau die Höchstmengen des Konsumcannabisgesetzes nicht überschreitet.

Offene Baustelle bei den Kursprogrammen

Die Bundesanstalt hat festgestellt, dass die derzeitigen Drogen-Kursprogramme nach § 70 FeV das Ziel einer stabilen Abstinenz verfolgen und dass es für Cannabis einer Überarbeitung bedarf, weil – ähnlich wie bei Alkohol – der kontrollierte Umgang neben der Abstinenz als Ziel enthalten sein sollte. Bei anderen Substanzen außer Cannabis bleibt Abstinenz nach wie vor Kursziel.

Verwandte Begriffe

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