Absolute Fahruntüchtigkeit ist ein Begriff des Strafrechts. Er beschreibt den Zustand, in dem die Fahruntüchtigkeit allein aufgrund der festgestellten Alkoholisierung als erwiesen gilt – ohne dass zusätzliche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen. Für die fahreignungsrechtliche Beurteilung gelten andere Maßstäbe.
Die absolute Fahruntüchtigkeit ist im Kern eine Beweisregel. Ist der maßgebliche Alkoholwert erreicht, wird nicht mehr geprüft, ob die Fahrweise auffällig war, ob Lallen, Torkeln oder Reaktionsausfälle beobachtet wurden. Der Zustand gilt als feststehend. Welcher Wert dabei im Einzelnen gilt, ist der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen und wird hier bewusst nicht beziffert; für die Frage der Fahreignung kommt es darauf ohnehin nicht unmittelbar an. Belegt ist, dass der Wert von 1,1 Promille strafrechtlich relevant ist.
Davon zu unterscheiden ist die relative Fahruntüchtigkeit. Dort liegt der Alkoholwert niedriger, und die Untüchtigkeit muss durch zusätzliche Beweisanzeichen belegt werden – etwa durch Fahrfehler oder durch das Verhalten bei der Kontrolle.
| Strafrecht | Fahreignungsrecht | |
|---|---|---|
| Leitfrage | Wie ist die begangene Tat zu ahnden? | Ist künftig sicheres Fahren zu erwarten? |
| Zeitrichtung | rückblickend auf einen Vorfall | vorausschauend, prognostisch |
| Maßstab | Tatbestand und Beweislage | Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung |
| Ergebnis | Strafe, gegebenenfalls Entziehung durch das Gericht | Eignungsbeurteilung durch die Verwaltung |
Beide Verfahren können an denselben Vorfall anknüpfen und laufen dennoch getrennt. Eine strafrechtliche Einordnung ersetzt keine Eignungsprognose, und umgekehrt sagt eine fahreignungsrechtliche Bewertung nichts über die Strafbarkeit.
Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nennt § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Diese Werte stehen ausdrücklich im Verordnungstext. Die strafrechtlichen Begriffe der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit tauchen dort nicht auf. Wer beides gleichsetzt, kommt zu falschen Schlüssen – in beide Richtungen.
Eine Brücke zwischen beiden Bereichen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 geschlagen. Danach kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Das ist der entscheidende Punkt: Nicht der Wert allein trägt die Bewertung, sondern die Verbindung aus Wert und fehlender Auffälligkeit.
Praktisch bedeutet das, dass eine MPU auch unterhalb von 1,6 Promille in Betracht kommen kann, wenn eine solche Zusatztatsache vorliegt. Ob sie im konkreten Fall gegeben ist, beurteilt die Fahrerlaubnisbehörde; aus dieser Darstellung folgt dafür nichts. Die fachliche Einordnung einer erhöhten Alkoholverträglichkeit gehört in den Bereich der A-Hypothesen; Einzelheiten zu den dort genannten Werten stehen unter BAK.
Weil der Wert der strafgerichtlichen Rechtsprechung entstammt und in den hier zugrunde gelegten fahreignungsrechtlichen Quellen nicht ausgewiesen ist. Für verlässliche Angaben ist die strafrechtliche Fachliteratur heranzuziehen.
Nein. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Zusatztatsache eine Anordnung tragen, etwa das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei 1,1 Promille oder mehr. Ob eine solche Tatsache vorliegt, prüft die Behörde im Einzelfall.
Die Systematik von absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit ist am Alkohol entwickelt worden. Für Cannabis kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht einen eigenen gesetzlichen Wert im Blutserum; das ist etwas anderes als eine strafrechtliche Beweisregel.
Die strafgerichtliche Entziehung und das anschließende Verwaltungsverfahren zur Neuerteilung sind zu trennen. Der Ablauf ist unter Voraussetzungen für den gerichtlichen Entzug beschrieben.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die Fahrerlaubnis-Verordnung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 –, die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022 sowie die Beurteilungskriterien in der 5. Auflage. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.