Die Atemalkoholkonzentration bezeichnet die Alkoholmenge in der Atemluft und wird in Deutschland regelmäßig in Milligramm pro Liter (mg/l) angegeben.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung nennt die Atemalkoholkonzentration ausdrücklich neben der Blutalkoholkonzentration. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Der Atemwert steht damit rechtlich für sich; es bedarf keiner Umrechnung in einen Promillewert, damit die Anlassnorm greift.
Atemalkohol und Blutalkohol werden in verschiedenen Einheiten angegeben, an verschiedenen Körpermedien bestimmt und unter verschiedenen technischen Bedingungen gewonnen. Die Atemalkoholmessung erfolgt mit einem beweissicheren Messgerät unter festen Verfahrensvorgaben, die Blutalkoholbestimmung im Labor aus einer Blutprobe. Weil beide Verfahren eigenen Regeln folgen, wird in Bußgeld- und Fahrerlaubnisverfahren der jeweils tatsächlich gemessene Wert herangezogen und nicht ein umgerechneter.
Für die Begutachtung ist weniger die Einheit interessant als die Frage, welche Alkoholmenge zum Zeitpunkt der Fahrt bereits vertragen wurde. Hohe Werte ohne deutliche Ausfallerscheinungen gelten in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien als Hinweis auf Toleranzentwicklung und führen zur Prüfung der Hypothese A 2. Ob ein solcher Hinweis im Einzelfall trifft, entscheidet die Begutachtungsstelle anhand des gesamten Befundbildes, nicht der Messwert allein.
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