§ 24c StVG enthält für Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren ein Alkohol- und Cannabisverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen; für bestimmungsgemäß eingenommenes verschriebenes THC gilt eine gesetzliche Ausnahme.
§ 24c StVG richtet sich an zwei Gruppen: an Fahranfänger in der Probezeit und an Fahrende unter 21 Jahren. Ursprünglich enthielt die Norm ein absolutes Alkoholverbot für diesen Personenkreis. Durch das Folgerecht zum Cannabisgesetz wurde sie zusätzlich um ein absolutes Cannabisverbot erweitert. Sie erfasst damit beide Substanzen nebeneinander.
Für Cannabis bedeutet das: Während für alle übrigen Fahrenden nach § 24a Absatz 1a StVG ein Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum maßgeblich ist, gilt für die Probezeit und für unter 21-Jährige, dass bei der Verkehrsteilnahme keine wirksame THC-Konzentration vorliegen darf.
Gerade weil § 24c StVG beide Substanzen erfasst, hat der Verordnungsgeber eine Sonderregel geschaffen. § 13 Satz 2 FeV nimmt reine Verstöße gegen § 24c StVG von den Alkohol-Anlässen aus, und § 13a Absatz 2 FeV tut dasselbe im Cannabiskontext. Ein Verstoß allein gegen die Sonderregel für Fahranfänger begründet also für sich genommen keinen MPU-Anlass wegen wiederholter Zuwiderhandlungen.
Diese Ausnahme betrifft nur die Anordnungsgründe in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie hindert weder die Ahndung als Ordnungswidrigkeit noch probezeitrechtliche Folgen.
Kommt es aus anderen Gründen zu einer Untersuchung, spielt die Altersgruppe dennoch eine Rolle. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien weist bei der Prüfung des Trennverhaltens ausdrücklich darauf hin, Probezeit und ein Alter unter 21 Jahren zu beachten, weil dort strengere Vorgaben gelten als der allgemeine Wert. Wie eine Zuwiderhandlung gewichtet wird, entscheidet die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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