§ 24a StVG enthält seit August 2024 einen eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss. Die Vorschrift regelt eine Sanktion im Bußgeldrecht – und nur das. Ob aus einem Verstoß fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen folgen, entscheidet sich nach völlig anderen Vorschriften.
Ordnungswidrig handelt danach, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Die Regelung wurde am 21. August 2024 verkündet und trat am Folgetag, dem 22. August 2024, in Kraft. Sie war Teil des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und löste den zuvor herangezogenen analytischen Nachweiswert von 1,0 ng/ml ab.
Absatz 2a ergänzt den Tatbestand um ein absolutes Alkoholverbot bei THC-Konsum am Steuer. Wer also Cannabis konsumiert hat, darf daneben keinen Alkohol getrunken haben. Der Bußgeldrahmen reicht bis 5.000 Euro. Zur Systematik der verschiedenen Zahlen informiert der Eintrag THC-Grenzwert.
Der häufigste Irrtum lautet, ein Bußgeldbescheid nach § 24a StVG führe unmittelbar zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Das trifft nicht zu. Die Anlässe für eine Begutachtung stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung, und für Cannabis ist dies seit April 2024 § 13a FeV. Diese Vorschrift knüpft Aufklärungsmaßnahmen wegen Cannabisfehlgebrauchs erst an eine wiederholte Zuwiderhandlung. Der einmalige Auffälligkeitsfall hat damit ein deutlich geringeres Gewicht als nach der früheren Rechtslage.
| Vorschrift | Regelungsgegenstand | Folge |
|---|---|---|
| § 24a Absatz 1a StVG | Bußgeldrecht | Geldbuße, Fahrverbot, Punkte |
| § 24a Absatz 2a StVG | Bußgeldrecht, Mischkonsum | Bußgeld bis 5.000 Euro |
| § 13a FeV | Fahrerlaubnisrecht | ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung |
| § 24c StVG | Probezeit, unter 21 Jahren | eigener Tatbestand, gesonderte Behandlung |
Zuwiderhandlungen, die sich ausschließlich gegen § 24c StVG richten, bleiben bei den Anlässen nach § 13a Absatz 2 FeV unberücksichtigt. Fahranfänger und Fahrende unter 21 Jahren unterliegen also einer strengeren Verhaltensnorm, ohne dass allein daraus ein Begutachtungsanlass entsteht. Dieselbe Konstruktion kennt das Alkoholrecht in § 13 FeV. Näheres unter Cannabis und § 24c StVG.
Vor der Neuregelung war der bloße gelegentliche Cannabiskonsum in Verbindung mit einer Fahrt ein eigenständiger Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel. Dieser Tatbestand ist entfallen; Cannabis wurde aus § 14 FeV herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift geregelt. Der bloße Cannabiskonsum genügt seither nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel. Maßgeblich ist stattdessen, ob Konsum und Verkehrsteilnahme hinreichend sicher getrennt werden – die Frage, die im Begutachtungsverfahren unter D4 behandelt wird. Anlage 4 FeV bleibt daneben mit unveränderten materiellen Anforderungen maßgeblich.
Wie der Konsum fahrerlaubnisrechtlich bewertet wird, ergibt sich aus Anlage 4 FeV. Ziffer 9.2.1 stellt darauf ab, dass das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ziffer 9.2.2 eröffnet die Rückkehr zur Eignung, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Beide Ziffern wurden im Zuge des Cannabisgesetzes neu gefasst. Der Maßstab ist damit nicht die einzelne Fahrt und auch nicht eine bestimmte Konzentration, sondern das Verhältnis von Konsum und Verkehrsteilnahme insgesamt – und dessen dauerhafte Änderung. Genau daran knüpfen die Kriterien zur Trennbereitschaft im Begutachtungsverfahren an.
Nicht automatisch. § 13a FeV sieht Aufklärungsmaßnahmen wegen Cannabisfehlgebrauchs erst bei wiederholter Zuwiderhandlung vor. Ob im Einzelfall weitere Tatsachen hinzutreten, beurteilt allein die Fahrerlaubnisbehörde.
Absatz 2a untersagt Alkohol bei THC-Konsum am Steuer vollständig. Fachlich wird diese Konstellation im Begutachtungsverfahren als Mischkonsum gesondert betrachtet.
Der Tatbestand stellt auf die Konzentration im Blutserum ab. Ein der Atemalkoholmessung vergleichbares Verfahren gibt es für THC nicht; Näheres unter THC im Blutserum.
Nein, er ist eine normative Sanktionsschwelle. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass eine Intoxikationsbestimmung über toxikologische Marker derzeit nicht möglich ist.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind das Straßenverkehrsgesetz, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Aus einer Lexikondefinition folgt weder eine rechtliche Bewertung noch eine Hypothesenzuordnung; diese erfolgt ausschließlich durch Behörde und Begutachtungsstelle im konkreten Verfahren.
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