Anlassbezogene Begutachtung bedeutet: Umfang und Richtung einer Fahreignungsbegutachtung ergeben sich aus der Fragestellung, die die Fahrerlaubnisbehörde stellt. Weder die Begutachtungsstelle noch die betroffene Person bestimmt, was geprüft wird. Aus dem Anlass folgt, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist und welche Nachweise verlangt werden können.
Ein Fahreignungsgutachten ist kein allgemeiner Gesundheits- oder Persönlichkeitscheck. Es beantwortet genau die Frage, die im Anordnungsschreiben steht – nicht mehr und nicht weniger. Das hat zwei Folgen. Erstens darf eine Begutachtungsstelle die Fragestellung nicht eigenmächtig erweitern; ein Gutachten, das eine ungestellte Frage beantwortet, geht über den Auftrag hinaus. Zweitens kann die betroffene Person die Richtung nicht durch eigene Schwerpunktsetzung verändern. Wer sich mit dem Anlass befasst, sollte deshalb zuerst das Anordnungsschreiben und die zugrunde liegende Akte genau lesen; dafür gibt es das Recht auf Akteneinsicht.
| Vorschrift | Anlassbereich | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 13 FeV | Alkohol | unterscheidet zwischen ärztlichem Gutachten und medizinisch-psychologischer Untersuchung |
| § 13a FeV | Cannabis | eigenständige Norm seit dem 1. April 2024 |
| § 14 FeV | Betäubungsmittel und Arzneistoffe | erfasst auch die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe |
Vor dem 1. April 2024 wurde Cannabis über § 14 FeV erfasst. Mit dem Cannabisgesetz ist es daraus herausgelöst worden; der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Einzelheiten dazu stehen unter Cannabis und § 13a FeV.
Während § 13, § 13a und § 14 FeV regeln, wann ein Gutachten beizubringen ist, liefert Anlage 4 der Verordnung den Maßstab, woran die Eignung gemessen wird. Nummer 8 betrifft Alkohol, Nummer 9 Betäubungsmittel, Arzneimittel und Cannabis. Dort ist auch geregelt, unter welchen Bedingungen Eignung nach Beendigung einer Problematik wieder angenommen werden kann – bei Abhängigkeit in der Regel nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz, bei Fehlgebrauch (früher Missbrauch), wenn die Verhaltensänderung gefestigt ist. Der Aufbau der Verordnung ist unter Fahrerlaubnis-Verordnung dargestellt.
Die Fragestellung entscheidet auch darüber, worauf ein Abstinenzkontrollprogramm untersucht wird. Bei einer reinen Cannabisfragestellung darf sich der Nachweis auf Cannabinoide beschränken; ein umfassendes polytoxikologisches Screening ist dann nicht zwingend. Liegt in der Vorgeschichte Konsum weiterer Substanzen vor, fällt die Untersuchung entsprechend breiter aus. Wer ein Programm beginnt, bevor die Fragestellung feststeht, riskiert deshalb, am Ende die falschen Parameter belegt zu haben. Zur analytischen Seite der Programme siehe die CTU-Kriterien.
Ebenso hängt vom Anlass ab, welches Gutachtenformat überhaupt angeordnet wird. Bei Anhaltspunkten für eine Abhängigkeit sieht die Verordnung ein ärztliches Gutachten vor, in den übrigen Fällen die medizinisch-psychologische Untersuchung.
Diese Seite beschreibt das Prinzip. Eine geordnete Aufstellung der einzelnen Anlässe und der jeweils gebräuchlichen Formulierungen findet sich unter Anlässe und Fragestellungen der Fahreignungsbegutachtung; wie eine Frage sprachlich aufgebaut ist, steht unter Fragestellung.
Änderungen gehen von der anordnenden Behörde aus, nicht von der Begutachtungsstelle. Ergeben sich während der Begutachtung Anhaltspunkte außerhalb des Auftrags, ist das im Gutachten kenntlich zu machen; ob daraus ein neuer Anlass wird, entscheidet die Behörde.
Die Anordnung muss erkennen lassen, worauf sie sich stützt und was geklärt werden soll. Ob eine konkrete Anordnung diesen Anforderungen genügt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und keine fachliche Einschätzung dieser Seite.
Weil Nachweise allein keine Antwort auf die gestellte Frage sind. Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich genommen keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar; sie sind ein Baustein neben Befund, Exploration und Testverfahren.
Die geforderte Dauer ergibt sich aus der einschlägigen Hypothese und den Vorgaben des Regelwerks, nicht aus eigener Planung. Sie kann je nach Konstellation deutlich unterschiedlich ausfallen.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 13, § 13a, § 14 und Anlage 4, die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022 sowie die Beurteilungskriterien in der 5. Auflage. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.