Die Beurteilungskriterien sind das verkehrspsychologisch-verkehrsmedizinische Fachwerk, das die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung nachvollziehbar macht. Sie übersetzen unbestimmte Rechtsbegriffe der Fahrerlaubnis-Verordnung in prüfbare Hypothesen, Kriterien und Indikatoren. Herausgeber sind die verkehrspsychologische und die verkehrsmedizinische Fachgesellschaft, nicht der Verordnungsgeber.
Das Recht formuliert Maßstäbe, die für sich genommen offen bleiben: Es fragt, ob Fahren und Konsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können oder ob eine Verhaltensänderung „gefestigt“ ist. Ohne eine fachliche Konkretisierung hängt die Antwort davon ab, wer gerade begutachtet. Genau diese Lücke füllen die Beurteilungskriterien: Sie legen offen, welche Sachverhalte geprüft werden, in welcher Reihenfolge und woran sich eine Einschätzung festmacht. Damit werden Gutachten untereinander vergleichbar und für Behörden und Gerichte überprüfbar.
Das Werk arbeitet mit einer festen Staffelung. Eine Hypothese beschreibt eine Konstellation, etwa eine Alkoholgefährdung oder einen fortbestehenden riskanten Konsum. Jede Hypothese zerfällt in mehrere Kriterien, die einzelne Teilfragen abbilden. Jedes Kriterium wird durch Indikatoren beschrieben – beobachtbare Anhaltspunkte aus Akte, Befund, Exploration und Testverfahren.
| Ebene | Funktion | Beispiel für die Bezeichnung |
|---|---|---|
| Hypothese | beschreibt die zu prüfende Konstellation | A 3 oder D 3 |
| Kriterium | gliedert die Hypothese in Teilfragen | A 3.1 K, D 3.5 N |
| Indikator | benennt beobachtbare Anhaltspunkte | einzelne Punkte innerhalb eines Kriteriums |
Sie sind kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Aus ihnen folgt unmittelbar kein Ge- oder Verbot, und niemand verliert oder erhält eine Fahrerlaubnis, weil ein Kriterium so oder anders formuliert ist. Sie sind auch keine Checkliste: Indikatoren werden nicht abgezählt, und eine bestimmte Trefferzahl ergibt kein Ergebnis. Und sie sind kein Vorbereitungsleitfaden – sie beschreiben, woran fachlich geprüft wird, nicht, was jemand sagen sollte.
Beide Werke greifen ineinander, haben aber unterschiedliche Aufgaben. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen setzen den normativen Rahmen: Sie sagen, unter welchen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen Eignung angenommen oder verneint wird. Die Beurteilungskriterien setzen die konkrete Urteilsbildung um: Sie sagen, wie diese Voraussetzungen im Einzelfall methodisch geprüft und begründet werden.
| Begutachtungsleitlinien | Beurteilungskriterien | |
|---|---|---|
| Herausgeber | Bundesanstalt für Straßenwesen | DGVP und DGVM |
| Funktion | normativer Rahmen | methodische Urteilsbildung |
| Charakter | verbindlich anzuwenden | fachlicher Standard der Umsetzung |
Den rechtlichen Ausgangspunkt bildet die Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie bestimmt in § 13, § 13a und § 14, wann ein Gutachten beizubringen ist, und in Anlage 4, welche Sachverhalte der Eignung entgegenstehen. Die Beurteilungskriterien greifen erst danach: Sie beantworten nicht die Frage, ob begutachtet wird – das folgt aus der behördlichen Fragestellung –, sondern wie die gestellte Frage fachlich beantwortet wird. Widerspräche zur Verordnung können sie nicht auflösen; im Konfliktfall geht die Norm vor.
Diese Seite beschreibt den Grundcharakter des Werks, der von Auflage zu Auflage gleich bleibt. Welche Auflage derzeit maßgeblich ist, wie sie bibliografisch nachgewiesen wird, welche Übergangsfristen gelten und was sich zuletzt geändert hat, steht gesondert unter Beurteilungskriterien 5. Auflage.
Nur als Buchpublikation. Der vollständige Wortlaut der Einzelindikatoren ist nicht frei verfügbar; veröffentlicht werden lediglich Änderungsübersichten der Herausgeber. Wer den genauen Text braucht, kommt an der Buchausgabe nicht vorbei.
Die Beurteilungskriterien gelten als fachlicher Standard, an dem sich die Qualität eines Gutachtens messen lässt. Rechtlich verbindlich sind sie nicht wie eine Verordnung, doch ein Gutachten, das ohne Begründung davon abweicht, ist angreifbar.
Nein. Kriterien und Indikatoren fließen in eine Gesamtwürdigung ein und werden nicht summiert. Ein einzelner Anhaltspunkt trägt für sich keine Aussage über die Eignung.
Teile des methodischen Abschnitts, etwa zur medizinischen Untersuchung und zu den toxikologischen Nachweisen, sind auch dort einschlägig. Die Hypothesensystematik gehört jedoch zur medizinisch-psychologischen Begutachtung; zur Abgrenzung siehe ärztliches Gutachten zur Fahreignung.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die Veröffentlichungen von DGVP und DGVM zu den Beurteilungskriterien, die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022 und die Fahrerlaubnis-Verordnung. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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