Die Beurteilungskriterien sind das Standardwerk der deutschen Fahreignungsbegutachtung; ihr vollständiger Titel lautet „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“. Herausgeber sind die DGVP und die DGVM, das Buch erscheint im Kirschbaum Verlag in Bonn. Maßgeblich ist die 5. Auflage 2026 mit 526 Seiten, ISBN 978-3-7812-2162-8, als eBook Ende Februar und im Druck Anfang März 2026 erschienen. Die Übergangsfrist zur vollständigen Umsetzung ist Ende August 2026 abgelaufen.
Die Beurteilungskriterien sind kein Gesetz, sondern das fachliche Regelwerk, mit dem Gutachterinnen und Gutachter die Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts in eine nachvollziehbare Urteilsbildung übersetzen. Sie beschreiben, welche Hypothese in welcher Konstellation zu prüfen ist, welche Indikatoren dafür sprechen und welche Nachweise erforderlich sind. Weil sie von den beiden verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften gemeinsam herausgegeben werden, sind sie in der verkehrsmedizinischen Begutachtung praktisch verbindlicher Maßstab, auch ohne den Rang einer Rechtsnorm.
Für Betroffene ist vor allem das Kapitel C 3 relevant. Dort stehen die CTU-Kriterien, also die Anforderungen an chemisch-toxikologische Untersuchungen, nach denen sich jedes Abstinenzkontrollprogramm richtet. Vorgängerfassung war die 4. Auflage von Dezember 2022.
Anlass der Neuauflage war das Cannabisgesetz vom 27. März 2024, das am 1. April 2024 in Kraft trat. Mit ihm veränderte sich die rechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend, und das Fahrerlaubnisrecht wurde nachgezogen: Cannabis wird seither über den eigenen § 13a FeV erfasst, und der Gesetzgeber hat mit § 24a Absatz 1a StVG einen Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum als Ordnungswidrigkeitsgrenze eingeführt. Die 4. Auflage konnte das nicht abbilden. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt entsprechend bei Cannabis und beim Mischkonsum.
| Bereich | Änderung in der 5. Auflage |
|---|---|
| CTU 1 | Streichung des fünftägigen Einbestellzeitraums bei Alkoholkontrollen; prospektive Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten; eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von drei bis vier Monaten; eine Woche sind sieben Kalendertage inklusive Sonn- und Feiertagen; neuer Indikator zum Wechsel zu moderatem Cannabiskonsum. |
| CTU 2 | Präzisierungen zur Haarentnahme, neue Fußnote zur Haarbehandlung wie Glätten und Dauerwelle. |
| CTU 3 | Verdünnte Urinproben gelten nicht als Abstinenzbeleg; höchstens eine verdünnte Probe unmittelbar hintereinander. |
| CTU 4 | Umbenennung von Befunderstellung in Berichtserstellung. |
| C 3.1 Blut | Einarbeitung des THC-Grenzwerts nach § 24a StVG und der Abgrenzung zwischen aktivem Konsum und passiver Kontamination. |
| C 3.3 Haar | Konzentrationsbereiche bei niederfrequentem Cannabiskonsum, Unterscheidung von Konsum und Kontamination bei THC und Kokain, aktualisierte Bereiche für moderaten Alkoholkonsum. |
| C 3.4 PEth | Start- und Maximalwert beim kontrollierten Trinken von 100 auf 60 ng/ml gesenkt; in der Stabilisierungsphase gilt ein PEth-Wert unter 60 ng/ml. |
| Hypothesen | Die A-Hypothesen wurden grundlegend überarbeitet; die D-Hypothesen sind neu strukturiert, mit eigenen Hypothesen zu problematischem hochfrequentem, riskantem und risikoarmem moderatem Cannabiskonsum sowie einem überarbeiteten Abschnitt zum Trennverhalten. § 13a FeV und Anlage 6 FeV sind eingearbeitet. |
Bei den A-Hypothesen ist unter anderem von suchtspezifischer Rehabilitation statt von Entwöhnung die Rede, und die Hypothese A 2 ist als beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle gefasst. Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum werden toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung gefordert, die nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Cannabiskonsum stehen; als Mindestdauer für eine stabile Veränderung nennt das Werk zumindest sechs Monate, abhängig vom früheren Habituationsprozess. Eine nach Kapiteln geordnete Gegenüberstellung dessen, was sich gegenüber der Vorauflage tatsächlich geändert hat, bietet die Darstellung der 5. Auflage der Beurteilungskriterien mit Stand 2026.
Die 5. Auflage hat drei Begriffe ersetzt, und das ist mehr als Sprachpflege. An die Stelle von Nüchternheit und Drogenfreiheit tritt Substanzfreiheit – ein Ausdruck, der unabhängig von der einzelnen Substanzgruppe funktioniert und die Bewertung nicht an einen Zustand des Tages bindet. Aus Medikamenten werden Arzneistoffe, was präziser ist, weil es um den wirksamen Stoff geht und nicht um das Präparat. Und statt von Missbrauch spricht das Werk von Fehlgebrauch. Der Wechsel vermeidet die moralische Färbung des alten Begriffs und beschreibt sachlich einen Gebrauch, der der Situation nicht angemessen ist. Wer nach dem alten Wort Missbrauch sucht, findet dieselbe Sache.
Für die Umsetzung galt eine Frist bis Mitte 2026, spätestens bis Ende August 2026. Die Übergangsfrist ist Ende August 2026 abgelaufen. Seitdem ist die 5. Auflage vollständig anzuwenden; eine Berufung auf die 4. Auflage ist nicht mehr möglich.
Neben den Beurteilungskriterien gelten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in der seit dem 19. August 2026 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2025. Die Arbeitsteilung ist klar: Die Leitlinien setzen den normativen Rahmen und benennen, welche Eignungszweifel bestehen und welche Anforderungen gelten. Die Beurteilungskriterien füllen diesen Rahmen mit der konkreten Urteilsbildung – mit Hypothesen, Indikatoren und den Nachweisregeln des Kapitels C 3. Beide Werke sind zusammen zu lesen und stehen nicht im Widerspruch zueinander.
Das Werk gliedert sich nach der Einleitung in drei Teile. Wer eine bestimmte Angabe sucht, findet sie schneller, wenn er weiß, welcher Teil zuständig ist.
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Teil A – allgemeiner Teil | Grundlagen, diagnostischer Prozess, Aufbau und Anwendung der Kriterien |
| Teil B – spezieller Teil | H0 sowie die Hypothesengruppen: A für Alkohol, D für Drogen einschließlich Cannabis, V für Verkehrsauffälligkeit und Straftaten, M für Arzneistoffe, dazu weitere Anlassgruppen |
| Teil C – methodischer Teil | PUG (Planung, Durchführung und Auswertung), MFU (medizinische Untersuchung), CTU (Nachweise, Marker, Methodik, Verwertbarkeit), PTV (Testverfahren) und FFI |
Die Hypothesengruppen des Teils B sind das, was in Gutachten zitiert wird: Hypothese A, Hypothese D und Hypothese M. Die Anforderungen an Abstinenz- und Kontrollprogramme stehen dagegen im methodischen Teil unter den CTU-Kriterien. Diese Zweiteilung erklärt, warum eine Frage nach Nachweisdauer und eine Frage nach der Bewertung des Konsummusters an unterschiedlichen Stellen beantwortet werden.
Der Anlass für die grundlegende Überarbeitung war begrifflicher Natur: Die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5 und der damit verbundene Wegfall des Begriffs Missbrauch machten eine Neufassung der Alkohol- und der Drogenhypothesen notwendig. An seine Stelle sind differenziertere Beschreibungen getreten, die zwischen riskantem Konsum, beeinträchtigter Konsumkontrolle, fortgeschrittener Problematik und Abhängigkeit unterscheiden. In dieselbe Linie gehören die sprachlichen Ersetzungen: „suchtspezifische Rehabilitation“ steht für die frühere „Entwöhnung“, „Entzugsbehandlung“ für die frühere „Entgiftung“.
Zwei strukturelle Neuerungen erleichtern die Anwendung. Erstens wurden erstmals Ablaufschemata auch für die D-Kriterien aufgenommen; sie führen die Prüfung Schritt für Schritt und gab es zuvor nur für den Alkoholbereich. Zweitens ist mit Tabelle C.12 eine strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege neu hinzugekommen – eine Zusammenstellung, die vorher an vielen Stellen zusammengesucht werden musste.
Das Werk arbeitet mit einer festen Staffelung. Eine Hypothese beschreibt eine Konstellation, etwa eine Alkoholgefährdung oder einen fortbestehenden riskanten Konsum. Jede Hypothese zerfällt in mehrere Kriterien, die einzelne Teilfragen abbilden. Jedes Kriterium wird durch Indikatoren beschrieben – beobachtbare Anhaltspunkte aus Akte, Befund, Exploration und Testverfahren.
| Ebene | Funktion | Beispiel für die Bezeichnung |
|---|---|---|
| Hypothese | beschreibt die zu prüfende Konstellation | A 3 oder D 3 |
| Kriterium | gliedert die Hypothese in Teilfragen | A 3.1 K, D 3.5 N |
| Indikator | benennt beobachtbare Anhaltspunkte | einzelne Punkte innerhalb eines Kriteriums |
Sie sind kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Aus ihnen folgt unmittelbar kein Ge- oder Verbot, und niemand verliert oder erhält eine Fahrerlaubnis, weil ein Kriterium so oder anders formuliert ist. Sie sind auch keine Checkliste: Indikatoren werden nicht abgezählt, und eine bestimmte Trefferzahl ergibt kein Ergebnis. Und sie sind kein Vorbereitungsleitfaden – sie beschreiben, woran fachlich geprüft wird, nicht, was jemand sagen sollte.
Die 5. Auflage 2026. Sie erschien Ende Februar 2026 als eBook und Anfang März 2026 im Druck, umfasst 526 Seiten und trägt die ISBN 978-3-7812-2162-8. Die 4. Auflage von Dezember 2022 ist nur noch historisch von Bedeutung.
Nein. Sie sind ein von den Fachgesellschaften DGVP und DGVM herausgegebenes Fachwerk, das in der Begutachtungspraxis als Maßstab dient. Verbindliche Rechtsgrundlage bleibt die Fahrerlaubnis-Verordnung mit ihren Anlagen.
Bis Mitte 2026, spätestens bis Ende August 2026.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.