Die Blutalkoholkonzentration, abgekürzt BAK, ist im Fahreignungsrecht mehr als ein Messwert: An bestimmte Werte knüpfen Anordnungspflichten der Behörde an, andere Werte dienen im Begutachtungsverfahren als Hinweis auf eine Toleranzentwicklung. Diese Seite ordnet die Zahlen ein, die dort tatsächlich eine Rolle spielen.
§ 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt zwei Schwellen ausdrücklich. Wird ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ist das ein Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Beide Werte sind gleichrangig; welcher herangezogen wird, hängt davon ab, welche Messung vorliegt.
Der Wert von 1,1 Promille steht nicht in der Verordnung. Bedeutung erlangt er über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 – 3 C 3.20. Danach kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Damit kann eine Untersuchung auch unterhalb von 1,6 Promille in Betracht kommen. Trägend ist die Verbindung von Höhe und fehlender Auffälligkeit, nicht der Wert allein. Die strafrechtliche Seite dieses Themas ist unter absolute Fahruntüchtigkeit beschrieben.
Im fachlichen Regelwerk dienen Alkoholwerte einem anderen Zweck: Sie sind Anhaltspunkte dafür, dass sich eine körperliche Gewöhnung entwickelt hat. Bei der Hypothese A2 zur beeinträchtigten Alkoholkonsumkontrolle wurden diese Schwellen mit der 5. Auflage angehoben.
| Sachverhalt | 5. Auflage | 4. Auflage |
|---|---|---|
| Trunkenheitsfahrt als Toleranzhinweis | ab 2,5 Promille | ab 2,0 Promille |
| Fahrt ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen | ab 2,0 Promille | ab 1,6 Promille |
Die Anhebung bedeutet nicht, dass niedrigere Werte bedeutungslos wären. Sie verschiebt lediglich die Schwelle, ab der ein einzelner Wert für sich als Toleranzhinweis gewertet wird. Was die aktuelle Auflage sonst geändert hat, steht unter Beurteilungskriterien 5. Auflage.
Auch bei der Alkoholgefährdung tauchen Zahlen auf. Nach Kriterium A 3.1 K der 5. Auflage der Beurteilungskriterien sind unter anderem einschlägig:
| Anhaltspunkt | Wert |
|---|---|
| häufige Trinkanlässe, die den gesellschaftlich üblichen Konsum überschritten | 1,1 bis 1,3 Promille |
| ausgeprägte Toleranzbildung, auch außerhalb des Straßenverkehrs erreicht | 1,6 Promille |
Bemerkenswert am zweiten Punkt ist, dass er den Verkehrsbezug verlässt: Maßgeblich ist, welche Konzentrationen jemand überhaupt erreicht, nicht ob dabei gefahren wurde.
Die Zahlen aus dem Regelwerk sind Indikatoren innerhalb mehrgliedriger Kriterienkataloge, keine Entscheidungsgrenzen. Sie werden nicht abgezählt und begründen für sich genommen keine Bewertung. Die Werte der Verordnung sind demgegenüber echte Rechtsfolgenauslöser – sie sagen, wann etwas angeordnet werden muss, aber nichts darüber, wie das Ergebnis der Untersuchung ausfällt. Diese beiden Ebenen zu vermischen, ist der häufigste Fehler beim Umgang mit Promilleangaben.
Angaben zur Abbaugeschwindigkeit oder zur Rückrechnung auf einen früheren Zeitpunkt gehören nicht in diese Darstellung; sie folgen einer eigenen Systematik und werden hier nicht beziffert. Der körperliche Vorgang ist unter Alkoholabbau beschrieben. Ebenso wenig lässt sich aus einem BAK-Wert eine Diagnose ableiten – weder eine Abhängigkeit noch deren Ausschluss.
Die Verordnung nennt 1,6 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol. Darunter kommt eine Anordnung in Betracht, wenn eine Zusatztatsache vorliegt, etwa nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheidung trifft die Fahrerlaubnisbehörde.
Weil sie eine andere Frage beantworten. Die Verordnung regelt den Anlass der Untersuchung, das Regelwerk die fachliche Deutung eines Wertes als Hinweis auf körperliche Gewöhnung.
Für den Anlass nach § 13 FeV nennt die Verordnung beide Messgrößen mit eigenen Werten. Sie sind nicht ineinander umzurechnen, sondern stehen nebeneinander.
Nein. Ein einzelner Wert ist ein Baustein neben Aktenlage, Befunden, Nachweisen und Exploration. Eine Prognose lässt sich daraus nicht ableiten.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – sowie die Beurteilungskriterien in der 5. Auflage mit den Kriterien der A2- und A3-Hypothesen. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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