Die Entziehung beendet die Fahrerlaubnis. Sie ist vom zeitlich begrenzten Fahrverbot und von der bloßen Sicherstellung des Führerscheindokuments zu unterscheiden.
Die Entziehung kann verwaltungsrechtlich durch die Fahrerlaubnisbehörde oder strafgerichtlich im Urteil beziehungsweise Strafbefehl erfolgen. Beide Wege führen zum Verlust der Fahrerlaubnis als Recht, unterscheiden sich aber in Verfahren, Zuständigkeit und Rechtsschutz. Die strafgerichtliche Entziehung ist regelmäßig mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung verbunden, während die behördliche Entziehung an die Feststellung der Nichteignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung anknüpft.
Die Entziehung selbst wird in der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Anlasstatbestand. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der alkoholbezogenen Gründe entzogen war. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ordnet dasselbe für die Entziehung aus einem Grund des Absatzes 1 an, also im Bereich der Betäubungsmittel und Arzneistoffe, und § 13a FeV enthält die entsprechende Regelung für die Cannabisproblematik. Die frühere Entziehung wirkt damit über den Verlust hinaus in das Neuerteilungsverfahren hinein.
Von der Entziehung zu unterscheiden sind das vorläufige Vorgehen im Ermittlungsverfahren, der bloße Verlust des Führerscheindokuments und das Fahrverbot, das die Fahrerlaubnis unberührt lässt. Ebenso wenig ist die Entziehung eine Sanktion für ein Delikt; sie knüpft an die fehlende Eignung an und endet deshalb nicht mit dem Ablauf einer Frist, sondern erst mit der Neuerteilung. Wer die Fahrerlaubnis zurückerlangen will, stellt einen neuen Antrag bei der zuständigen Behörde; die frühere Fahrerlaubnis lebt nicht von selbst wieder auf. In diesem Antragsverfahren wird die Eignung erneut geprüft, gegebenenfalls unter Beibringung eines Gutachtens.
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