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Cannabis und § 13a FeV

§ 13a FeV regelt, wann bei cannabisbezogenen Eignungszweifeln ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird. Maßgeblich sind Abhängigkeit, Missbrauch, Wiederholung und Vorgeschichte, nicht allein die Legalität des Konsums.

Aufbau der Norm

§ 13a FeV gilt seit dem 1. April 2024 und ist die eigenständige Anlassnorm für Cannabis. Absatz 1 Nummer 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen. Nummer 2 nennt die Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung: Anzeichen oder Tatsachen für einen Cannabisfehlgebrauch (früher Cannabismissbrauch), wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung aus einem dieser Gründe sowie die Klärung, ob die Problematik noch fortbesteht.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme, die dem Alkoholrecht nachgebildet ist: Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben bei diesen Anlässen unberücksichtigt.

Was sich gegenüber der früheren Lage geändert hat

Vor der Neuregelung wurde Cannabis über § 14 FeV erfasst, und schon die gelegentliche Einnahme konnte in Verbindung mit fehlendem Trennen zu Maßnahmen führen. Dieser Tatbestand ist entfallen. Nach der Fortbildungspraxis zur 5. Auflage führt ein Cannabisfehlgebrauch erst bei wiederholter Zuwiderhandlung zu Aufklärungsmaßnahmen; der einmalige Auffälligkeitsfall wiegt damit weniger schwer als früher. Bloßer Konsum begründet keine Fahreignungszweifel mehr.

Spannung zu den Begutachtungsleitlinien

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind auf dem Stand vom 1. Juni 2022 und enthalten in Kapitel 3.14 noch die alten Cannabisformulierungen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass diese Regelungen derzeit nicht mit dem neuen § 13a FeV übereinstimmen, und bis zu einer Anpassung ein Informationsschreiben als Hilfestellung veröffentlicht. Für die Praxis bedeutet das: Die Anlassnorm ist neu, der Leitlinientext ist es an dieser Stelle noch nicht.

Ob im Einzelfall ein Anlass vorliegt, prüft die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Akte. Die fachliche Bewertung folgt anschließend den D-Hypothesen.

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