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Cannabis und § 13a FeV

§ 13a FeV regelt, wann bei cannabisbezogenen Eignungszweifeln ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird. Maßgeblich sind Abhängigkeit, Missbrauch, Wiederholung und Vorgeschichte, nicht allein die Legalität des Konsums.

Aufbau der Norm

§ 13a FeV gilt seit dem 1. April 2024 und ist die eigenständige Anlassnorm für Cannabis. Absatz 1 Nummer 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen. Nummer 2 nennt die Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung: Anzeichen oder Tatsachen für einen Cannabisfehlgebrauch (früher Cannabismissbrauch), wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung aus einem dieser Gründe sowie die Klärung, ob die Problematik noch fortbesteht.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme, die dem Alkoholrecht nachgebildet ist: Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben bei diesen Anlässen unberücksichtigt.

Was sich gegenüber der früheren Lage geändert hat

Vor der Neuregelung wurde Cannabis über § 14 FeV erfasst, und schon die gelegentliche Einnahme konnte in Verbindung mit fehlendem Trennen zu Maßnahmen führen. Dieser Tatbestand ist entfallen. Nach der Fortbildungspraxis zur 5. Auflage führt ein Cannabisfehlgebrauch erst bei wiederholter Zuwiderhandlung zu Aufklärungsmaßnahmen; der einmalige Auffälligkeitsfall wiegt damit weniger schwer als früher. Bloßer Konsum begründet keine Fahreignungszweifel mehr.

Spannung zu den Begutachtungsleitlinien

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung enthielten in ihrer Fassung mit Stand 1. Juni 2022 in Kapitel 3.14 noch die alten Cannabisformulierungen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (heute: Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen) hatte dazu festgestellt, dass diese Regelungen nicht mit dem neuen § 13a FeV übereinstimmten, und bis zu einer Anpassung ein Informationsschreiben als Hilfestellung veröffentlicht. Seit dem 19. August 2026 gilt die Fassung vom 12. Dezember 2025, die Cannabis in einem eigenen, an § 13a FeV angepassten Kapitel 3.13.2 regelt. Für die Praxis bedeutet das: Anlassnorm und Leitlinientext passen wieder zusammen.

Ob im Einzelfall ein Anlass vorliegt, prüft die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Akte. Die fachliche Bewertung folgt anschließend den D-Hypothesen.

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