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D3 bei Cannabis

D3 ist in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien die Hypothese der Drogengefährdung ohne fortgeschrittene Problematik. Sie liegt unterhalb von D1, der Drogenabhängigkeit, und unterhalb von D2, der fortgeschrittenen Problematik, und adressiert riskanten Konsum im Sinne der ICD-10-Kategorie F1x.81. Eine bereits eingetretene Schädigung ist ausdrücklich keine Voraussetzung dieser Hypothese.

Einordnung innerhalb der D-Hypothesen

Die D-Hypothesen sind gestuft aufgebaut. Zuerst ist zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit nach D1 vorliegt, danach, ob eine fortgeschrittene Drogenproblematik nach D2 anzunehmen ist. Erst wenn beides ausgeschlossen wurde, wird D3 geprüft. D3 beschreibt damit den Bereich, in dem ein Konsumverhalten bereits verkehrsrelevant riskant ist, ohne dass die Schwelle zu einer verfestigten Problematik erreicht wäre. Die Vorbemerkung zu Kapitel B.3 stellt ergänzend klar, dass neben der Fähigkeit auch die Bereitschaft zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme zu betrachten ist.

Die sieben Unterkriterien von D3

Die 5. Auflage gliedert D3 in sieben Unterkriterien. Zwei davon sind neu und speziell auf Cannabis zugeschnitten. Die Zahlenangaben bezeichnen den Umfang des jeweiligen Indikatorenkatalogs, nicht eine zu erreichende Punktzahl.

Kriterium Inhalt Umfang
D 3.1 K Riskanter Cannabismonokonsum (neu) 16 Indikatoren
D 3.2 K Mischkonsum von THC mit gelegentlichem Konsum von Partydrogen 10 Indikatoren
D 3.3 K Erhaltene Korrekturfähigkeit 7 Indikatoren
D 3.4 K Einsicht in das Drogenrisiko und Verzicht auf (illegale) Drogen, gegebenenfalls auch auf Cannabis ohne Zahlenangabe
D 3.5 N Risikoarmer, moderater Cannabiskonsum (neu) 21 Indikatoren, 7 Kontraindikatoren
D 3.6 N Ausreichende Dauer des Verzichts oder der Verhaltensänderung ohne Zahlenangabe
D 3.7 K Keine besonderen Risikofaktoren 8 Indikatoren

Der Paradigmenwechsel: zwei gleichwertige Wege

Die auffälligste Neuerung betrifft das Ziel der Verhaltensänderung. Bis zur 4. Auflage führte bei Cannabis praktisch nur der Verzicht zum Ziel. Die 5. Auflage stellt daneben den risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum als gleichrangigen zweiten Weg. Beide Wege sind fachlich anerkannt, und die Entscheidung darüber trifft die begutachtete Person selbst, nicht die Gutachterin oder der Gutachter.

Merkmal Weg über D 3.4 K Weg über D 3.5 N
Zielverhalten Verzicht auf Cannabis fortbestehender, bewusst begrenzter Konsum
Toxikologischer Beleg 3 Urinkontrollen in 4 Monaten oder 3 cm Haar 3 Blutkontrollen in 4 Monaten oder 3 cm Haar
Trennverhalten nach D4 nicht erforderlich zwingend, D 4.1 bis D 4.4
Immer mitzuprüfen D 3.6 N und D 3.7 K D 3.6 N und D 3.7 K

Der Nachweiszeitraum darf höchstens 4 Monate vor der Begutachtung liegen. Warum beim kontrollierten Konsum Blut statt Urin verlangt wird, erschließt sich aus der Funktion der Matrix: Urin bildet den aktuellen Stand ab, Haar wirkt retrospektiv, und Blut quantifiziert das Konsummuster. Kommt weiterer Drogenkonsum hinzu, ist eine polytoxikologische Untersuchung nach den CTU-Kriterien vorgesehen.

Warum Indikatorenzahlen keine Grenzwerte sind

Die Kataloge von 16 oder 21 Indikatoren sind ein strukturierter Leitfaden für die Urteilsbildung, ausdrücklich nicht kumulativ. Es gibt keine Schwelle, ab der eine bestimmte Anzahl erfüllter Indikatoren ein Ergebnis erzwingt. Das gilt auch für die im Katalog genannten Konzentrationen wie die THC-COOH-Werte: Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen auf eine Abhängigkeit schließen lassen. Beides steht nebeneinander – ein einzelner Wert entscheidet nichts, als einer von vielen Indikatoren fließt er in die Gesamtwürdigung ein.

Neu: Ablaufschemata auch für die D-Kriterien

Erstmals enthält die 5. Auflage Ablaufschemata nicht nur für die Alkoholhypothesen, sondern auch für die D-Kriterien. Sie bilden die Reihenfolge der Prüfschritte grafisch ab und machen sichtbar, an welcher Stelle die Weichenstellung zwischen Verzicht und kontrolliertem Konsum liegt. Ergänzend fasst die neue Tabelle C.12 die toxikologischen Belege strukturiert zusammen. Terminologisch spricht die Auflage von Fehlgebrauch statt von Missbrauch und von Substanzfreiheit statt von Drogenfreiheit.

Häufige Fragen

Bedeutet D3 automatisch, dass Abstinenz verlangt wird?

Nein. Seit der 5. Auflage steht der risikoarme, moderate Konsum nach D 3.5 N als gleichwertige Alternative neben dem Verzicht nach D 3.4 K. Welcher Weg beschritten wird, entscheidet die begutachtete Person. Die Anforderungen an Beleg und Dauer unterscheiden sich jedoch.

Worin unterscheidet sich D3 von D2?

D2 setzt eine fortgeschrittene Konsumproblematik voraus, D3 nicht. In D3 genügt ein riskantes Konsummuster; eine tatsächliche Schädigung oder eine verfestigte Problematik muss nicht vorliegen. D1 und D2 sind vor der Prüfung von D3 auszuschließen.

Muss bei D3 immer auch D4 geprüft werden?

Nur bei fortbestehendem Konsum. Wer den Konsum eingestellt hat, muss kein Trennverhalten nachweisen. Beim Weg über den kontrollierten Konsum sind die Kriterien D 4.1 bis D 4.4 dagegen zwingend zu betrachten.

Wie lange muss die Veränderung bestehen?

Kriterium D 3.6 N nennt mindestens 6 Monate, bei lange bestehender Problematik in der Regel 1 Jahr. Näheres dazu unter Stabilität einer Drogenabstinenz.

Verwandte Begriffe

Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien sowie die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022. Aus einer Lexikondefinition folgt keine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag durch Behörde und Begutachtungsstelle.

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