D4 bezeichnet in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien das Trennverhalten bei Cannabis: die Frage, ob Konsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig auseinandergehalten werden. Geprüft wird D4 nur, solange der Konsum fortbesteht. Kernstück sind die in Kriterium D 4.3 N erstmals ausformulierten Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrtantritt.
D4 richtet sich an Personen, die weiter konsumieren wollen. Wer den Konsum eingestellt hat und den Verzicht über Kriterium D 3.4 K abbildet, muss kein Trennverhalten nachweisen – das ergibt sich schon aus der Sache, denn ohne Konsum gibt es nichts zu trennen. Wird dagegen der Weg des risikoarmen, moderaten Konsums nach D 3.5 N gewählt, sind die Kriterien D 4.1 bis D 4.4 zwingend zu betrachten. Das frühere Kriterium D 4.5 N zur Cannabisabstinenz ist mit der Neuauflage ersatzlos entfallen; die Abstinenz wird nun ausschließlich innerhalb von D3 abgebildet.
Das Trennvermögen wird in der 5. Auflage erstmals mit konkreten zeitlichen Orientierungen unterlegt. Sie beschreiben, welcher Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt fachlich als vertretbar gilt.
| Konstellation | Wartezeit vor Fahrtantritt |
|---|---|
| Singulärer Konsum | mindestens 12 Stunden, keinesfalls unter 7 Stunden |
| Größere Mengen oder wiederholter Konsum | mindestens 24 Stunden, keinesfalls unter 12 Stunden |
| Aufeinanderfolgende Konsumtage | Konsumpause von mindestens 3 bis 5 Tagen |
| Edibles, also orale Aufnahme | etwa 24 Stunden |
Diese Zeiten sind Orientierungswerte innerhalb eines Kriterienkatalogs, keine Freigabegrenzen. Sie setzen zudem voraus, dass Menge und Wirkstoffgehalt überhaupt einschätzbar sind. Kriterium D 4.1 K hält dazu ausdrücklich fest, dass Cannabis aus unzuverlässigen Quellen keine verlässliche Wartezeitberechnung erlaubt.
Die vier Unterkriterien bilden eine Abfolge von Rückblick, Haltung, Können und Tun. Erst zusammen ergeben sie ein Bild des Trennverhaltens.
| Kriterium | Fragestellung | Umfang |
|---|---|---|
| D 4.1 K | Aufarbeitung – der Rückblick auf die frühere Auffälligkeit | 8 Indikatoren |
| D 4.2 N | Trennbereitschaft – die Haltung | 12 Indikatoren |
| D 4.3 N | Trennvermögen – das Können | Wartezeiten als Kern |
| D 4.4 K | Mobilitätsverhalten – das Tun | 5 Indikatoren, 2 Kontraindikatoren |
Bei D 4.4 K geht es um vorausschauende Verhaltensplanung. Als Kontraindikator gilt unter anderem, ohne jede Planung mit dem Fahrzeug zu Treffen zu fahren, bei denen Cannabis konsumiert wird. Als Ziel benennt Anlage 4a FeV einen grundlegenden Wandel des Verhaltens, nicht eine punktuelle Absichtserklärung.
Die Trennbereitschaft setzt ein bestimmtes Wissen voraus. Indikator 5 verlangt Kenntnis von § 24a StVG, also davon, dass bei Fahrtantritt kein THC ab 3,5 ng/ml im Blutserum vorliegen darf, und nennt eine Nachweisdauer von 6 bis 12 Stunden. Indikator 6 verlangt das Bewusstsein, dass auch unterhalb von 3,5 ng/ml Auswirkungen auf die Fahrsicherheit möglich sind. Indikator 11 betrifft den Mischkonsum mit Alkohol: Hier wird bei Verkehrsteilnahme Punktnüchternheit von beiden Stoffen erwartet, also nicht der bloße Verzicht auf eine der beiden Substanzen.
Kriterium D 4.1 K richtet den Blick zurück. Seine 8 Indikatoren betreffen die Frage, ob die frühere Auffälligkeit verstanden wurde: welche Rolle der Konsum im Alltag spielte, wie es zur Verkehrsteilnahme unter Wirkung kam und welche Fehleinschätzungen dabei wirksam waren. Ohne diesen Schritt bleiben die späteren Kriterien ohne Fundament, denn Wartezeiten und Mobilitätsplanung setzen voraus, dass die eigene Ausgangslage überhaupt erfasst ist. Indikator 3 macht dabei eine praktische Einschränkung deutlich: Stammt das konsumierte Cannabis aus unzuverlässigen Quellen, ist der Wirkstoffgehalt unbekannt, und eine verlässliche Wartezeitberechnung ist dann nicht möglich.
Nein. Sie sind fachliche Orientierungswerte innerhalb des Kriterienkatalogs der 5. Auflage und ersetzen weder die gesetzliche Regelung noch eine Einzelfallwürdigung. Rechtlich maßgeblich bleibt § 24a StVG.
Bei oraler Aufnahme setzt die Wirkung später ein und hält länger an als beim Inhalieren. Die Beurteilungskriterien nennen deshalb rund 24 Stunden. Der Wirkungsverlauf ist zudem schwerer einzuschätzen, was die Selbstbeobachtung erschwert.
Trennvermögen ist das Können, den Vorsatz auch im berauschten Zustand tatsächlich umzusetzen. Trennvermögen und Trennbereitschaft müssen beide gegeben sein; die Beurteilungskriterien bilden sie in D 4.3 N und D 4.2 N getrennt ab.
Nein, dieses Kriterium ist mit der 5. Auflage ersatzlos weggefallen. Cannabisabstinenz wird seither über D 3.4 K erfasst und in ihrer Dauer über D 3.6 N bewertet.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022. Eine Lexikondefinition erlaubt keine Hypothesenzuordnung; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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