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Fortgeschrittene Drogenproblematik

Die fortgeschrittene Drogenproblematik ist die Hypothese D2 der Beurteilungskriterien. Sie bezeichnet die mittlere Stufe der D-Hypothesen: unterhalb der Abhängigkeit nach D1, aber oberhalb der bloßen Gefährdung nach D3. Mit der 5. Auflage erhält sie erstmals ein eigenes cannabisspezifisches Kriterium.

Die Stufe zwischen Abhängigkeit und Gefährdung

D2 erfasst Konsummuster, die sich bereits verfestigt haben, ohne dass die diagnostischen Voraussetzungen einer Drogenabhängigkeit erfüllt sind. Kennzeichnend sind eine deutliche Ausweitung des Konsums, seine Verankerung im Alltag und Folgen, die über den einzelnen Konsumvorgang hinausreichen. Nach oben grenzt sich D2 durch das Fehlen der Abhängigkeitskriterien ab, nach unten dadurch, dass die Problematik über ein bloß riskantes Muster hinaus fortgeschritten ist.

Diese Abgrenzung hat eine Prozessfolge: D1 und D2 sind auszuschließen, bevor D3 geprüft wird. Die Reihenfolge ist keine Formalie, denn sie entscheidet darüber, welche Anforderungen an Dauer, Beleg und Aufarbeitung überhaupt in Betracht kommen.

Neu: Kriterium D 2.4 N für Cannabis

Die 5. Auflage führt mit D 2.4 N ein Kriterium zur fortgeschrittenen Cannabiskonsumproblematik ein und unterlegt es mit 22 Indikatoren. Damit existiert erstmals eine cannabisspezifische Stufe innerhalb von D2. Bis dahin musste die Bewertung eines hochfrequenten Cannabiskonsums über allgemeine Drogenkriterien erfolgen, was der Besonderheit des Stoffes und seiner Konsummuster nur unzureichend gerecht wurde.

Die 22 Indikatoren sind ein strukturierter Leitfaden für die Urteilsbildung und ausdrücklich nicht kumulativ zu verrechnen. Es gibt keine Anzahl erfüllter Indikatoren, ab der die Hypothese als bewiesen gilt; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller im Verfahren erhobenen Befunde.

Der erweiterte Drogenbegriff der Vorbemerkung B.3

Die Vorbemerkung zu Kapitel B.3 fasst den Drogenbegriff weiter als früher. Erfasst sind alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Ziffer 9.1 bis 9.3.

Gruppe Rechtliche Zuordnung
Betäubungsmittel Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
Neue psychoaktive Stoffe Stoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Andere psychoaktive Stoffe Substanzen mit Rauschwirkung außerhalb der beiden vorgenannten Gruppen
Cannabis ausdrücklich einbezogen, trotz eigenständiger Regelung in § 13a FeV

Neu aufgenommen wurde in der Vorbemerkung zudem der Hinweis, dass sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft betrachtet werden, Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.

Warum Cannabis in den D-Hypothesen bleibt

Mit dem Cannabisgesetz und der Einführung von § 13a FeV lag die Frage nahe, Cannabis wie Alkohol in einer eigenen Hypothesenfamilie zu führen. Die 5. Auflage hat sich dagegen entschieden und nennt dafür drei Gründe: Cannabis bleibt weiterhin deutlich reglementiert; es steht pharmakologisch und metabolisch anderen Drogen näher als dem Alkohol; und es tritt häufig in gemischten oder wechselnden Konsummustern auf. Die Systematik der D-Hypothesen wurde daher beibehalten und um cannabisspezifische Kriterien ergänzt.

Angrenzende Konstellationen

Eine Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit wird zunächst weiterhin unter D1 eingeordnet; bei erreichter Stabilität erfolgt die Bewertung im Sinne einer Dauermedikation nach Kriterium M 1.4 N. Folgen einer indizierten ärztlichen Dauermedikation gehören generell zu den M-Hypothesen des Kapitels B.5, nicht zu den D-Hypothesen. Terminologisch spricht die Auflage in Anlehnung an das DSM-5 von Fehlgebrauch statt von Missbrauch, von Substanzfreiheit statt von Drogenfreiheit und von Entzugsbehandlung statt von Entgiftung.

Geltung und Übergangsfrist

Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien erschien Anfang 2026 und löst die 4. Auflage von Dezember 2022 ab. Für die Umstellung war eine Übergangsfrist bis Mitte 2026, spätestens Ende August 2026 vorgesehen. Sie läuft damit im August 2026 aus; ab September 2026 ist eine Berufung auf die 4. Auflage nicht mehr vorgesehen. Für die D-Hypothesen ist das besonders bedeutsam, weil die cannabisbezogenen Kriterien in der Neuauflage nicht lediglich ergänzt, sondern neu strukturiert wurden. Einzelheiten zur Auflage stehen unter Beurteilungskriterien 5. Auflage.

Häufige Fragen

Worin liegt der Unterschied zwischen D2 und D1?

D1 setzt eine Abhängigkeit voraus, die nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 festgestellt wird. D2 beschreibt eine bereits fortgeschrittene, aber noch nicht abhängige Konsumproblematik. Die Zuordnung erfolgt im Einzelfall durch die Begutachtungsstelle.

Gibt es Laborwerte, die D2 belegen?

Nein. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass keine toxikologischen Marker existieren, die auf eine Abhängigkeit schließen lassen, und dass sich daraus keine konkreten Grenzwerte ableiten lassen. Werte wie THC-COOH können einbezogen werden, entscheiden aber nichts allein.

Was bedeutet die Einordnung für den weiteren Weg?

Je höher die Stufe, desto umfangreicher sind Aufarbeitung, Dauer und Beleg. Welche Hypothese im konkreten Fall zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus der Fragestellung der Behörde und der Befundlage, nicht aus einer Selbsteinschätzung.

Verwandte Begriffe

Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien, Anlage 4 FeV und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022. Eine Lexikondefinition erlaubt keine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.

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