Drogengefährdung beschreibt einen BK‑5-Hypothesenbereich, in dem Konsum und Risikomuster problematisch sind, ohne automatisch Abhängigkeit oder fortgeschrittene Problematik festzustellen.
D3 beschreibt die Drogengefährdung: einen riskanten Konsum ohne fortgeschrittene Problematik, also unterhalb von D1 und D2. Angesprochen ist damit die Einordnung als riskanter Konsum nach ICD-10 F1x.81. Wichtig ist, dass eine tatsächlich eingetretene Schädigung nicht Voraussetzung ist. Es geht um ein Konsummuster, das die Wahrscheinlichkeit von Schaden und Verkehrsgefährdung erhöht, nicht um bereits eingetretene Folgen.
Die 5. Auflage gliedert D3 in sieben Kriterien. D 3.1 K ist neu und betrifft den riskanten Cannabismonokonsum mit 16 Indikatoren. D 3.2 K erfasst den Mischkonsum von THC mit gelegentlichen Partydrogen über 10 Indikatoren. D 3.3 K fragt mit 7 Indikatoren nach erhaltener Korrekturfähigkeit. D 3.4 K betrifft die Einsicht in das Drogenrisiko und den Verzicht. D 3.5 N ist ebenfalls neu und beschreibt den risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum mit 21 Indikatoren und 7 Kontraindikatoren. D 3.6 N betrifft die ausreichende Dauer des Verzichts oder der Verhaltensänderung, D 3.7 K mit 8 Indikatoren das Fehlen besonderer Risikofaktoren.
In den Indikatoren tauchen Zahlen auf, etwa zur Konzentration von Abbauprodukten oder zur Sortenstärke. Sie sind Bestandteile eines mehrgliedrigen Kriterienkatalogs und keine eigenständigen Entscheidungsgrenzen. Das ist der Schlüssel zum Verständnis des scheinbaren Widerspruchs zur Feststellung der Bundesanstalt für Straßenwesen, es gäbe keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen, die auf eine Abhängigkeit schließen ließen. Beides gilt: Ein einzelner Wert definiert nichts, als einer von vielen Indikatoren fließt er in die Gesamtwürdigung ein.
Bei D 3.5 N gilt zudem, dass bereits ein einziger Kontraindikator das Kriterium als nicht erfüllt gelten lässt.
Ob D3 überhaupt geprüft wird, hängt von der Fragestellung ab. In beiden Wegen der 5. Auflage sind D 3.6 N und D 3.7 K stets zu betrachten. Die Zuordnung selbst nimmt allein die Begutachtungsstelle vor; aus einer Lexikondefinition folgt sie nicht.
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