Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ist das seit 2026 maßgebliche Fachwerk für die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Sie ersetzt die 4. Auflage vom Dezember 2022 und ordnet vor allem den Umgang mit Cannabis und mit Mischkonsum neu. Diese Seite bündelt die bibliografischen Angaben, die Übergangsfristen, den Aufbau und die inhaltlichen Neuerungen.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Titel | „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ |
| Herausgeber | DGVP und DGVM |
| Verlag und Ort | Kirschbaum Verlag, Bonn |
| ISBN | 978-3-7812-2162-8 |
| Umfang | 526 Seiten |
| eBook | Ende Februar 2026 |
| Druckausgabe | Anfang März 2026 |
| Vorgängerauflage | 4. Auflage, Dezember 2022 |
Die Herausgeber haben für die Umstellung eine Übergangsfrist gesetzt: Die vollständige Umsetzung soll bis Mitte 2026 erfolgen, spätestens bis Ende August 2026. Danach ist ein Rückgriff auf die 4. Auflage nicht mehr vorgesehen.
Einzelne Regelungen binden bereits seit dem 1. Juni 2026. Dazu zählen die toxikologischen Belege zu Cannabis nach Kriterium D 3.6 N sowie der von 100 auf 60 ng/ml gesenkte Start- und Maximalwert für Phosphatidylethanol in neuen Programmen zum kontrollierten Trinken. Laufende Programme mit Startwerten zwischen 60 und 100 ng/ml dürfen nach der 4. Auflage zu Ende geführt werden. Die Laborauftragsformulare waren bis Anfang Juni 2026 nach den CTU-Kriterien umzugestalten, die überarbeitete Arzneistoffliste lag bis Ende Mai 2026 vor.
Zwei strukturelle Änderungen fallen besonders auf. Erstmals gibt es Ablaufschemata auch für die D-Kriterien; sie machen sichtbar, in welcher Reihenfolge die Drogenhypothesen geprüft werden. Neu ist außerdem die Tabelle C.12, eine strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege an einer Stelle.
Inhaltlich wurden die A-Hypothesen grundlegend überarbeitet, die D-Hypothesen neu gegliedert und das Trennverhalten neu gefasst. Hinzugekommen sind unter anderem Kriterium D 2.4 N zur fortgeschrittenen Cannabiskonsumproblematik, D 3.1 K zum riskanten Cannabiskonsum und D 3.5 N zum risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum.
| Begriff der 5. Auflage | frühere Bezeichnung |
|---|---|
| Substanzfreiheit | (Nüchternheit, Drogenfreiheit) |
| Arzneistoffe | (Medikamente) |
| Fehlgebrauch | (Missbrauch) |
| suchtspezifische Rehabilitation | (Entwöhnung) |
| Entzugsbehandlung | (Entgiftung) |
Auslöser war das Cannabisgesetz, das zum 1. April 2024 in Kraft trat und mit § 13a FeV eine eigene Anordnungsnorm für Cannabis schuf. Hinzu kam die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5. Der dortige Wegfall des Begriffs „Missbrauch“ machte eine grundlegende Überarbeitung der A- und der D-Hypothesen erforderlich.
Verbreitet ist die Angabe, die 5. Auflage berücksichtige „die 2026 überarbeiteten Begutachtungsleitlinien“. Dafür gibt es keinen amtlichen Beleg. Für die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist weiterhin der Stand 1. Juni 2022 ausgewiesen. Eine Neufassung 2026 ist nicht bestätigt und wird auf diesen Seiten deshalb nicht behauptet.
Nein. Sie sind ein Fachwerk der Herausgeberverbände und operationalisieren die Urteilsbildung. Verbindlich sind die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungsleitlinien. Der Grundcharakter des Werks ist unter Beurteilungskriterien beschrieben.
Die Übergangsfrist endete spätestens Ende August 2026. Einzelne Regelungen binden schon seit dem 1. Juni 2026, während für bereits begonnene Kontrollprogramme Sonderregelungen bestehen können. Wie ein konkreter Fall einzuordnen ist, entscheidet die zuständige Stelle.
Nur im Buch. Die Einzelindikatoren sind nicht frei zugänglich; veröffentlicht sind lediglich Änderungsübersichten der Herausgeber. Lexikonangaben können den Wortlaut deshalb nicht ersetzen.
Nein. Sie ändert die fachliche Anwendung, nicht die Norm. Die materiellen Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und ihrer Anlage 4 bleiben unverändert.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die veröffentlichten Änderungs- und Fristenübersichten von DGVP und DGVM zur 5. Auflage sowie die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Stand 1. Juni 2022. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag durch Behörde und Begutachtungsstelle.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.