Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ist das seit 2026 maßgebliche Fachwerk für die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung. Sie ersetzt die 4. Auflage vom Dezember 2022 und ordnet vor allem den Umgang mit Cannabis und mit Mischkonsum neu. Diese Seite bündelt die bibliografischen Angaben, die Übergangsfristen, den Aufbau und die inhaltlichen Neuerungen.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Titel | „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ |
| Herausgeber | DGVP und DGVM |
| Verlag und Ort | Kirschbaum Verlag, Bonn |
| ISBN | 978-3-7812-2162-8 |
| Umfang | 526 Seiten |
| eBook | Ende Februar 2026 |
| Druckausgabe | Anfang März 2026 |
| Vorgängerauflage | 4. Auflage, Dezember 2022 |
Die Herausgeber hatten für die Umstellung eine Übergangsfrist gesetzt. Die Übergangsfrist ist Ende August 2026 abgelaufen. Seitdem ist die 5. Auflage vollständig anzuwenden; eine Berufung auf die 4. Auflage ist nicht mehr möglich.
Zwei strukturelle Änderungen fallen besonders auf. Erstmals gibt es Ablaufschemata auch für die D-Kriterien; sie machen sichtbar, in welcher Reihenfolge die Drogenhypothesen geprüft werden. Neu ist außerdem die Tabelle C.12, eine strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege an einer Stelle.
Inhaltlich wurden die A-Hypothesen grundlegend überarbeitet, die D-Hypothesen neu gegliedert und das Trennverhalten neu gefasst. Hinzugekommen sind unter anderem Kriterium D 2.4 N zur fortgeschrittenen Cannabiskonsumproblematik, D 3.1 K zum riskanten Cannabiskonsum und D 3.5 N zum risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum.
| Begriff der 5. Auflage | frühere Bezeichnung |
|---|---|
| Substanzfreiheit | (Nüchternheit, Drogenfreiheit) |
| Arzneistoffe | (Medikamente) |
| Fehlgebrauch | (Missbrauch) |
| suchtspezifische Rehabilitation | (Entwöhnung) |
| Entzugsbehandlung | (Entgiftung) |
Auslöser war das Cannabisgesetz, das zum 1. April 2024 in Kraft trat und mit § 13a FeV eine eigene Anordnungsnorm für Cannabis schuf. Hinzu kam die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5. Der dortige Wegfall des Begriffs „Missbrauch“ machte eine grundlegende Überarbeitung der A- und der D-Hypothesen erforderlich.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind ein eigenes Werk der BASt mit eigenem Aktualisierungszyklus. Seit dem 19. August 2026 gilt ihre Fassung vom 12. Dezember 2025, auf die Anlage 4a FeV verweist. Sie ist damit etwa ein halbes Jahr nach der 5. Auflage der Beurteilungskriterien in Kraft getreten. Wo beide Werke im Detail voneinander abweichen, ist das im Einzelfall zu prüfen; aus der Neuauflage des einen folgt keine automatische Anpassung des anderen.
Nein. Sie sind ein Fachwerk der Herausgeberverbände und operationalisieren die Urteilsbildung. Verbindlich sind die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungsleitlinien. Der Grundcharakter des Werks ist unter Beurteilungskriterien beschrieben.
Die Übergangsfrist ist Ende August 2026 abgelaufen. Seitdem ist die 5. Auflage vollständig anzuwenden; eine Berufung auf die 4. Auflage ist nicht mehr möglich. Wie ein konkreter Fall einzuordnen ist, entscheidet die zuständige Stelle.
Nur im Buch. Die Einzelindikatoren sind nicht frei zugänglich; veröffentlicht sind lediglich Änderungsübersichten der Herausgeber. Lexikonangaben können den Wortlaut deshalb nicht ersetzen.
Nein. Sie ändert die fachliche Anwendung, nicht die Norm. Die materiellen Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und ihrer Anlage 4 bleiben unverändert.
Stand der fachlichen Angaben: Oktober 2026. Grundlage sind die veröffentlichten Änderungs- und Fristenübersichten von DGVP und DGVM zur 5. Auflage sowie die Begutachtungsleitlinien der BASt, Stand 19. August 2026. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag durch Behörde und Begutachtungsstelle.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.