Drogenabhängigkeit ist eine klinisch zu diagnostizierende Störung und zugleich ein möglicher fahreignungsrelevanter Befund. Diagnose, Hypothese und Rechtsfolge sind getrennt zu prüfen.
Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint unter Nummer 9.3 die Eignung bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Nummer 9.5 eröffnet den Weg zurück nach einjähriger Abstinenz im Anschluss an Entzugsbehandlung und suchtspezifische Rehabilitation. Verfahrensrechtlich sieht § 14 Absatz 1 FeV zunächst ein ärztliches Gutachten vor; die medizinisch-psychologische Untersuchung ist nach Absatz 2 anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus diesem Grund entzogen war oder zu klären ist, ob die Abhängigkeit fortbesteht.
Die Begutachtungsleitlinien beschreiben die Untergrenze: Nach Entzugs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen, auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Die Beurteilungskriterien konkretisieren dies programmabhängig weiter. Ausdrücklich vorgesehen ist auch, dass zur Überprüfung der Angaben Haare in die Analytik einbezogen werden können, unter Umständen abschnittsweise.
Die Leitlinien sind hier zurückhaltend. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich. Genannt werden dafür eine mehr als einjährige Substitution, psychosoziale stabile Integration, Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, belegt durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen, Nachweis von Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.
In den Beurteilungskriterien wird eine Substitutionsbehandlung zunächst weiter unter D1 geführt; bei Stabilität erfolgt die Bewertung im Sinne einer Dauermedikation nach den M-Hypothesen.
Zu unterscheiden ist die Abhängigkeit von der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verordneten Arzneimittels. Die Leitlinien nehmen diesen Fall ausdrücklich aus; er wird über die M-Hypothesen zu den Arzneistoffen bewertet.
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