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Drogenhypothesen

Die D‑Hypothesen der BK‑5 strukturieren die Begutachtung bei Drogen einschließlich Cannabis. Sie sind hierarchisch, anlassbezogen und keine Etiketten für Selbstzuordnungen.

Die vier Ebenen der D-Systematik

Die D-Hypothesen bilden im Speziellen Teil der 5. Auflage der Beurteilungskriterien die Anlassgruppe Drogen ab, Cannabis eingeschlossen. Sie sind gestuft: D1 steht für die Abhängigkeit, D2 für eine fortgeschrittene Konsumproblematik, D3 für die Drogengefährdung unterhalb dieser Stufen und D4 für das Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Eine Hypothese ist dabei keine Diagnose, sondern eine Annahme, die anhand von Kriterien und Indikatoren geprüft und gegebenenfalls verworfen wird.

Was die 5. Auflage geändert hat

Auf der Ebene D2 kam mit D 2.4 N ein neues Kriterium zur fortgeschrittenen Cannabiskonsumproblematik hinzu, das mit 22 Indikatoren arbeitet. D3 wurde in sieben Unterkriterien gegliedert, die von riskantem Monokonsum über Mischkonsum, Korrekturfähigkeit und Einsicht bis zur Dauer der Veränderung und den besonderen Risikofaktoren reichen. Auf der Ebene D4 blieb das Trennverhalten erhalten, wurde aber überarbeitet.

Ersatzlos entfallen ist das frühere Kriterium D 4.5 N zur Cannabisabstinenz. Der Verzicht wird stattdessen über D 3.4 K abgebildet.

Wie mit Indikatoren umzugehen ist

Die Indikatoren sind ausdrücklich nicht kumulativ. Sie werden nicht gezählt und nicht verrechnet, sondern dienen als strukturierter Leitfaden für die Gesamtwürdigung. Deshalb lässt sich aus dem Vorliegen einzelner Merkmale keine Zuordnung ableiten. Erstmals enthält die 5. Auflage auch für die D-Kriterien Ablaufschemata, die den Prüfweg sichtbar machen.

Welche Hypothese im konkreten Fall geprüft wird, ergibt sich aus der Fragestellung der Behörde; die Bewertung obliegt der Begutachtungsstelle.

Erweiterter Substanzbegriff

Die Vorbemerkung zum Drogenteil reicht über das Betäubungsmittelrecht hinaus. Erfasst sind alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3, also Betäubungsmittel, neue psychoaktive Stoffe, andere Stoffe mit Rauschwirkung und Cannabis. Neu aufgenommen wurde zudem, dass es nicht nur auf die Fähigkeit, sondern auch auf die Bereitschaft ankommt, Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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