Lexikon A–Z

CTU

CTU steht für chemisch-toxikologische Untersuchungen. Sie liefern Laborbefunde zu Substanzen oder Konsummarkern, ersetzen aber keine psychologische Veränderungsbeurteilung.

Wo die CTU-Kriterien stehen

CTU steht für die Kriterien zur toxikologischen Untersuchung. Sie bilden im methodischen Teil der Beurteilungskriterien ein eigenes Kapitel und regeln, unter welchen Bedingungen toxikologische Nachweise in der Fahreignungsbegutachtung überhaupt verwertbar sind. Sie sind damit kein Analysehandbuch für Labore, sondern eine Verwertbarkeitsregel für das Verfahren.

Genau vier Kriterien

Es gibt vier CTU-Kriterien; ein fünftes existiert nicht. CTU 1 betrifft die Durchführungsbedingungen: Programmart und -dauer, Anzahl und Frequenz der Kontrollen, Einbestellung, Erreichbarkeit, Abwesenheiten und die lückenlose Dokumentation. CTU 2 richtet Anforderungen an die durchführende Stelle und die Probenahme, darunter Qualifikation, Identitätssicherung, Sichtkontrolle und Haarentnahme. CTU 3 betrifft die toxikologische Analyse mit Akkreditierung, Entscheidungsgrenzen und dem Umgang mit verdünnten Urinproben. CTU 4 regelt die Berichtserstellung, die in der 4. Auflage noch Befunderstellung hieß.

Was ein CTU-Beleg leistet und was nicht

Ein regelkonformer Beleg dokumentiert einen Überwachungszeitraum, die Art und Zahl der Kontrollen, Fehlzeiten und Unregelmäßigkeiten. Er sagt nichts über Einsicht, Motivlage oder Stabilität einer Veränderung. Die Bundesanstalt für Straßenwesen formuliert das unmissverständlich: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar.

Umgekehrt kann ein formaler Verstoß gegen CTU 1 oder CTU 2 einen inhaltlich unauffälligen Befund unverwertbar machen. Deshalb ist die Einhaltung der Programmregeln für das Verfahren ebenso bedeutsam wie das Analyseergebnis. Die analytischen Einzelheiten sind im Schwesterlexikon unter CTU-Kriterien ausgeführt.

Neuerungen der 5. Auflage

Mit der 5. Auflage wurde das Kapitel an mehreren Stellen fortgeschrieben. CTU 1 erhielt einen Indikator zum Wechsel von der Abstinenz zu einem moderaten Cannabiskonsum, erstmals eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von drei bis vier Monaten sowie die Klarstellung, dass eine Woche Abwesenheit sieben Kalendertage einschließlich Sonn- und Feiertagen umfasst. Der frühere fünftägige Einbestellzeitraum bei Alkoholkonsumkontrollen ist gestrichen. Zu CTU 3 wurde klargestellt, dass verdünnte Urinproben nicht als Abstinenzbeleg gelten. Neu ist außerdem eine Tabelle als strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe C)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt den Begriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.

02642 / 99 39 213 Zum Kontaktformular →