Risikoarmer Cannabiskonsum ist der Gegenstand von Kriterium D 3.5 N der 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Das Kriterium beschreibt ein Konsummuster, das fortbesteht, aber bewusst so begrenzt wird, dass es fahreignungsrelevante Risiken vermeidet. Es ist neu und stellt den kontrollierten Umgang erstmals gleichrangig neben den Verzicht.
Das Konzept lässt sich auf drei Dimensionen zurückführen. Die Frequenz soll niederfrequent bleiben: isolierte Konsumeinheiten mit mehrtägigen Pausen dazwischen, damit sich im Körper kein Depot aufbaut. Die Menge orientiert sich am Richtwert von höchstens 50 mg THC je Konsumeinheit, den die Auflage in einer Fußnote zu D 3.5 N nennt. Die Situation betrifft die bewusste Wahl von Rahmen und Umfeld – also wann, wo und mit wem konsumiert wird und welche Anforderungen in den Stunden danach anstehen.
Alle drei Achsen greifen ineinander. Eine moderate Einzelmenge nützt wenig, wenn sie täglich wiederholt wird, und eine lange Pause nützt wenig, wenn danach in großer Menge konsumiert wird.
Der Katalog zu D 3.5 N umfasst 21 Indikatoren. Sie beschreiben Konsumverhalten, Lebensumfeld und Wissen gleichermaßen. Zu ihnen zählen unter anderem:
Indikator 21 betrifft eine Sonderkonstellation: Liegt eine medizinische Cannabisblütentherapie vor, ist stattdessen die Hypothese M zu prüfen. Näheres dazu unter ärztlich verordnetes Cannabis.
Neben den Indikatoren führt D 3.5 N sieben Kontraindikatoren auf. Sie funktionieren anders als die Indikatoren: Sie werden nicht gegeneinander abgewogen.
| Nr. | Kontraindikator |
|---|---|
| 1 | Hochpotente Sorten ab 20 Prozent THC |
| 2 | Wirkungsmaximierende Inhalation, etwa Tiefeneinatmung und langes Atemanhalten |
| 3 | Binge-Konsum |
| 4 | Konsum kurz vor aufmerksamkeitskritischen Situationen |
| 5 | Fortgesetzter Konsum trotz Schwangerschaft |
| 6 | Psychoaktive Medikation ohne ärztliche Zustimmung |
| 7 | Familiäre Vorbelastung mit Psychosen oder Depressionen |
Entscheidend ist die Wirkungsweise dieser Liste: Liegt auch nur ein einziger Kontraindikator vor, gilt das Kriterium D 3.5 N als nicht erfüllt. Der Weg über den kontrollierten Konsum steht dann nicht offen, unabhängig davon, wie viele Indikatoren im Übrigen zutreffen.
Die 50 mg THC je Konsumeinheit und die 20 Prozent Sortenstärke sind Merkmale innerhalb eines mehrgliedrigen Katalogs, nicht Messgrößen mit eigener Entscheidungswirkung. Die Beurteilungskriterien halten fest, dass die Indikatoren nicht kumulativ zu verrechnen sind. Parallel stellt die Bundesanstalt für Straßenwesen fest, dass sich aus Cannabinoid-Konzentrationen keine konkreten Grenzwerte für ein riskantes Konsummuster ableiten lassen und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
Wer diesen Weg wählt, muss die Veränderung belegen. Vorgesehen sind drei Blutkontrollen innerhalb von 4 Monaten oder alternativ ein 3 cm langes Haarsegment; ausschlaggebend für die Wahl von Blut ist, dass sich damit das Konsummuster quantifizieren lässt. Hinzu kommt, dass bei fortbestehendem Konsum das Trennverhalten nach D4 vollständig zu prüfen ist. Zu den analytischen Grundlagen der Haarprobe informiert das Lexikon zur Cannabis-Haaranalytik.
Er tritt als gleichwertiger zweiter Weg daneben, ersetzt sie aber nicht generell. Beide Wege stehen in der 5. Auflage nebeneinander; die Wahl trifft die begutachtete Person. Anerkannte Kurse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgen derzeit allerdings weiterhin nur das Ziel Cannabisabstinenz.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen verneint das ausdrücklich für Konstellationen wie den Anbau einer vierten Pflanze, die Überschreitung der Besitzmenge oder die Nichteinhaltung des Abstandsgebots. Auch die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub gilt nicht als solches Indiz.
Kein Mischkonsum mit Alkohol ist einer der Indikatoren des Kriteriums. Umgekehrt gilt moderater Cannabiskonsum nach der Neufassung des Alkoholkriteriums A 3.3 K nicht mehr als Mischkonsum. Mehr dazu unter Mischkonsum Cannabis und Alkohol.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlage sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien und das Informationsschreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis. Aus einer Lexikondefinition folgt keine Hypothesenzuordnung; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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