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Cannabis und Fahreignung

Cannabiskonsum und Fahreignung sind nach Konsummuster, Trennung von Konsum und Fahren, möglicher Abhängigkeit oder Missbrauch sowie dem konkreten Anlass zu beurteilen.

Der materielle Maßstab der Anlage 4

Nicht der Konsum als solcher steht in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern das Verhältnis von Konsum und Fahren. Nummer 9.2.1 verneint die Eignung, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nummer 9.2.2 eröffnet den Weg zurück: Die Eignung ist wieder gegeben, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Beide Ziffern wurden durch das Folgerecht zum Cannabisgesetz neu gefasst.

Trennvermögen und Trennbereitschaft

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat den Begriff des Trennens in zwei Bestandteile zerlegt. Für ein adäquates Trennverhalten müssen ein ausreichendes Trennvermögen und eine zuverlässige Trennbereitschaft gegeben sein. Trennvermögen meint die Fähigkeit, den gefassten Vorsatz auch im berauschten Zustand umzusetzen. Trennbereitschaft meint, grundsätzlich motiviert und bereit zu sein, nicht unter einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung zu fahren und das eigene Verhalten an den geltenden Grenzwerten auszurichten.

Der Begriff „nicht fernliegend“ beschreibt dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad: Der Risikoeintritt ist möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich.

Worauf sich die Beurteilung stützt

Als Indizien für ein fehlendes adäquates Trennverhalten gelten ein riskantes Konsummuster – chronischer oder häufig übermäßiger Konsum mit ausgeprägter Toleranzbildung – sowie die häufige Kombination mit mindestens einer weiteren psychoaktiven Substanz einschließlich Alkohol. Einbezogen werden soll auch eine klinische Diagnosestellung, etwa wenn die Kriterien für schädlichen Gebrauch nach ICD-10 erfüllt sind.

Was ausdrücklich nicht trägt, sind einzelne Messwerte: Eine Intoxikationsbestimmung durch bestimmte Cannabinoid-Konzentrationen ist nach der Bundesanstalt derzeit nicht möglich, und auch hohe Werte lassen nicht per se auf eine regelmäßig übermäßige Substanzaufnahme schließen.

Verwandte Begriffe

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