Der Begriff THC-Grenzwert meint in der öffentlichen Diskussion meist den gesetzlichen Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Tatsächlich existieren mehrere Ebenen nebeneinander, die unterschiedliche Fragen beantworten und regelmäßig miteinander verwechselt werden. Wer die Ebenen trennt, versteht die widersprüchlich wirkenden Zahlen.
| Ebene | Wert | Beantwortet die Frage |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeitenrecht | 3,5 ng/ml THC im Blutserum | Ab wann ist die Fahrt eine Ordnungswidrigkeit? |
| Probezeit und unter 21 Jahren | keine wirksame THC-Konzentration | Was gilt für Fahranfänger? |
| Begutachtungsverfahren | unter 1 ng/ml Blutserum | Wann ist ein Substanzfreiheitsbeleg tragfähig? |
Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Die Regelung wurde am 21. August 2024 verkündet und trat am 22. August 2024 in Kraft. Sie ersetzt den früher herangezogenen analytischen Nachweiswert von 1,0 ng/ml, der keine gesetzliche Grundlage hatte, sondern aus der Rechtsprechung stammte. Ergänzend sieht § 24a Absatz 2a StVG ein absolutes Alkoholverbot bei THC-Konsum am Steuer vor; das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen. Einzelheiten zum Tatbestand stehen unter Cannabis und § 24a StVG.
Für diese Gruppe gilt nach § 24c StVG eine strengere Regel: Bei der Verkehrsteilnahme darf keine wirksame THC-Konzentration vorliegen. Die 3,5 ng/ml sind hier also ohne Bedeutung. Die Norm erfasst Alkohol und Cannabis gleichermaßen; Näheres dazu unter Cannabis und § 24c StVG.
Hier liegt der eigentliche Kern der Verwechslung. Für einen Substanzfreiheitsbeleg im Rahmen einer Begutachtung ist nicht der gesetzliche Wert von 3,5 ng/ml maßgeblich, sondern ein Wert unter 1 ng/ml im Blutserum. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Funktion: Das Ordnungswidrigkeitenrecht beschreibt eine Sanktionsschwelle für eine konkrete Fahrt, der fachliche Beleg soll dagegen zeigen, dass zum Zeitpunkt der Probenahme kein relevanter Konsum stattgefunden hat. Ein Wert von beispielsweise 2 ng/ml bleibt unterhalb der Bußgeldschwelle und ist gleichwohl kein tragfähiger Beleg für Substanzfreiheit.
Deshalb wird für den Substanzfreiheitsbeleg Blut herangezogen und nicht Urin: Ein positiver Urinbefund bildet den Konsumzeitpunkt nicht ab. Zur Analytik und den dafür geltenden Bestimmungsgrenzen informiert der Eintrag zum Cut-off im Schwesterlexikon.
Keiner dieser Werte sagt etwas über die Fahrsicherheit im Einzelfall oder über ein Konsummuster aus. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält ausdrücklich fest, dass eine Intoxikationsbestimmung über toxikologische Marker derzeit nicht möglich ist und sich aus Cannabinoid-Konzentrationen keine konkreten Grenzwerte für Abhängigkeit oder riskanten Konsum ableiten lassen. In den Beurteilungskriterien tauchen Konzentrationen daher als Indikatoren innerhalb mehrgliedriger Kataloge auf, nicht als eigenständige Entscheidungsschwellen.
Den Ausgangspunkt bildet das Cannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft trat. Sein Artikel 14 enthält die Neuregelungen zu Fahreignungsfragen; für Cannabis wurde damit ein eigener Paragraf in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen. Der gesetzliche Wert im Bußgeldrecht kam erst danach hinzu, nämlich durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Beide Schritte betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete und wurden zeitlich versetzt umgesetzt – ein weiterer Grund, weshalb die Werte in der öffentlichen Wahrnehmung häufig vermengt werden.
Weil beide unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die 3,5 ng/ml markieren eine Sanktionsschwelle im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Wert unter 1 ng/ml dient dem Nachweis, dass kein relevanter Konsum stattgefunden hat, und muss deshalb empfindlicher angesetzt sein.
Als gesetzlicher Maßstab nicht mehr – er wurde durch die Neuregelung abgelöst. Der fachliche Belegwert von unter 1 ng/ml ist davon unabhängig und darf nicht mit dem früheren Nachweiswert gleichgesetzt werden.
Der Bußgeldtatbestand des § 24a Absatz 1a StVG greift dann nicht. Andere Vorschriften können jedoch einschlägig sein, etwa bei Fahranfängern oder bei Ausfallerscheinungen. Kriterium D 4.2 N hält zudem fest, dass Auswirkungen auf die Fahrsicherheit auch unterhalb dieses Wertes möglich sind.
Verlässlich gar nicht. Die Beurteilungskriterien arbeiten deshalb mit Wartezeiten statt mit Selbsteinschätzungen; sie sind unter D4 bei Cannabis dargestellt.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind das Straßenverkehrsgesetz, die 5. Auflage der Beurteilungskriterien und das Informationsschreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis. Aus einer Lexikondefinition folgt keine Hypothesenzuordnung; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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