Trennbereitschaft bezeichnet die grundsätzliche Motivation und Bereitschaft, nicht unter einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung zu fahren und das eigene Verhalten an den geltenden Grenzwerten auszurichten. Sie ist der eine von zwei Bestandteilen eines adäquaten Trennverhaltens – der andere ist das Trennvermögen.
Das Infoblatt der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis unterscheidet ausdrücklich zwei Komponenten. Für ein adäquates Trennverhalten müssen ein ausreichendes Trennvermögen und eine zuverlässige Trennbereitschaft gegeben sein. Beides muss vorliegen; eines ersetzt das andere nicht.
| Komponente | Was gemeint ist | Ebene |
|---|---|---|
| Trennvermögen | die Fähigkeit, den Vorsatz auch im berauschten Zustand umzusetzen | Können |
| Trennbereitschaft | die Motivation, gar nicht erst unter Wirkung zu fahren, und die Ausrichtung an den Grenzwerten | Wollen |
Die Unterscheidung ist mehr als eine begriffliche Feinheit. Wer bereit ist, aber im Rausch die eigene Entscheidung nicht mehr durchhält, erfüllt nur eine der beiden Voraussetzungen. Wer umgekehrt technisch in der Lage wäre zu warten, den Vorsatz aber nicht ernsthaft fasst, ebenfalls. Zur Fähigkeitsseite siehe Trennvermögen.
Der Begriff stammt aus Anlage 4 FeV und beschreibt einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Verkehrssicherheitsrisikos. Nach gängiger Rechtsprechung bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, dass der Risikoeintritt möglich ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich. Damit wird eine mittlere Schwelle beschrieben: Weder genügt eine rein theoretische Möglichkeit, noch ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich.
Die 5. Auflage bildet die Trennbereitschaft in Kriterium D 4.2 N ab und unterlegt sie mit 12 Indikatoren. Sie betreffen Haltung und Wissen gleichermaßen, denn eine Bereitschaft, die auf falschen Annahmen beruht, trägt nicht. Drei Indikatoren sind besonders aussagekräftig:
Diese Indikatoren sind ein strukturierter Leitfaden für die Urteilsbildung und werden nicht kumulativ verrechnet. Auch die genannten Konzentrationen entfalten keine eigenständige Entscheidungswirkung; die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass sich aus toxikologischen Markern keine Aussage zur Intoxikation ableiten lässt.
Das Infoblatt nennt Indizien für ein fehlendes adäquates Trennverhalten. Dazu zählen ein riskantes Konsummuster mit chronischem oder häufig übermäßigem Konsum und ausgeprägter Toleranzbildung sowie die häufige Kombination mit mindestens einer weiteren psychoaktiven Substanz einschließlich Alkohol. Beides deutet darauf hin, dass Konsum und Mobilität nicht mehr voneinander getrennt geplant werden.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen weist darauf hin, dass die Drogen-Kursprogramme nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bislang auf eine stabile Abstinenz ausgerichtet sind. Für Cannabis bestehe deshalb Bedarf an Überarbeitung, Ergänzung oder Neukonzeption, weil dort – ähnlich wie beim Alkohol – neben der Abstinenz auch der kontrollierte Umgang als Ziel in Betracht kommt. Für andere Substanzen als Cannabis bleibt Abstinenz nach wie vor das Kursziel. Auch die 5. Auflage hält fest, dass anerkannte Kurse derzeit nur das Ziel Cannabisabstinenz verfolgen. Das ist für die Trennbereitschaft insofern bedeutsam, als der Weg des fortbestehenden Konsums bislang nicht durch ein eigenes Kursangebot flankiert wird.
Nein. Die Bereitschaft ist nur eine von zwei Komponenten; hinzu kommen das tatsächliche Vermögen und ein nachvollziehbares Mobilitätsverhalten nach Kriterium D 4.4 K. Erklärungen ohne Entsprechung im Verhalten tragen nicht.
Nein. Trennbereitschaft setzt fortbestehenden Konsum voraus und betrifft dessen Verhältnis zur Verkehrsteilnahme. Wer auf Konsum verzichtet, wird nicht nach D4, sondern über D3 beurteilt.
Weil eine Haltung nur so gut ist wie die Annahmen, auf denen sie beruht. Wer die Nachweisdauer falsch einschätzt oder die gesetzliche Schwelle für eine Unbedenklichkeitsgrenze hält, kann auch bei bestem Vorsatz falsch handeln.
Sie stammt aus dem Informationsschreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis, das bis zur Anpassung der Begutachtungsleitlinien eine Hilfestellung bieten soll, und wird in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien in D 4.2 N und D 4.3 N aufgegriffen.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind das Informationsschreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis, die 5. Auflage der Beurteilungskriterien und Anlage 4 FeV. Eine Lexikondefinition erlaubt keine Hypothesenzuordnung; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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