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Mischkonsum Cannabis und Alkohol

Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann Wirkungen unvorhersehbar verstärken und ist nach § 24a StVG besonders geregelt. Für sichere Mobilitätsplanung ist die Kombination konsequent vom Fahren zu trennen.

Neubewertung in der 5. Auflage

Die Kombination von Alkohol und Cannabis galt lange pauschal als Warnzeichen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien differenziert hier deutlich stärker. Zum Kriterium A 3.3 K, das die Änderung des Trinkverhaltens beschreibt, hält Punkt 7 ausdrücklich fest, dass ein moderater Cannabiskonsum nicht als Mischkonsum zu werten ist. Zugleich wird klargestellt, dass ein Mischkonsum mit Cannabis nicht mehr unbedingt als Hinweis auf eine Suchtverlagerung gilt. Bewertet wird also nicht mehr das bloße Nebeneinander zweier Substanzen, sondern ob sich deren Wirkungen im Alltag überschneiden und ob daraus ein Verkehrssicherheitsrisiko entsteht.

Punktnüchternheit als Anforderung

Für das Trennverhalten führt die 5. Auflage einen eigenen Begriff: Zum Kriterium A 4.1 K verlangt Punkt 8 bei Mischkonsum, Wirkungsüberschneidungen zu vermeiden und bei der Verkehrsteilnahme weitgehende Punktnüchternheit von beiden Stoffen einzuhalten. Auf der Drogenseite findet sich dieselbe Anforderung als Indikator 11 des Kriteriums D 4.2 N. Das Kriterium D 3.5 N zum risikoarmen Cannabiskonsum nennt den Verzicht auf Mischkonsum mit Alkohol unter seinen Indikatoren. Der Gesetzgeber hat diese Linie in § 24a Absatz 2a StVG nachvollzogen, der ein absolutes Alkoholverbot bei Cannabiskonsum am Steuer anordnet und mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bewehrt. Für die Probezeit und für Fahrende unter 21 Jahren gilt über § 24c StVG ein noch engerer Maßstab.

Folgen für die Nachweisführung

Wird bei einer Alkoholfragestellung nach A2 ein wirkungsverstärkender Cannabiskonsum festgestellt, sieht die 5. Auflage zusätzlich zu den zwölf Monaten Alkoholnachweis weitere drei bis vier Monate Cannabisbelege vor der Untersuchung vor. Liegt daneben ein Konsum weiterer Substanzen vor, ist nach den CTU-Vorgaben polytoxikologisch zu untersuchen. Ob eine solche Konstellation im Einzelfall angenommen wird, entscheiden Behörde und Begutachtungsstelle.

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