THC im Blutserum wird im Verkehrsrecht und in der forensischen Toxikologie verwendet. Der Wert ist keine Garantie für sichere oder unsichere Fahrtüchtigkeit im Einzelfall.
Blutserum bildet den aktuellen Zustand ab. Anders als ein Urinbefund, der einen zurückliegenden Konsum anzeigt, ohne dessen Zeitpunkt zu bestimmen, erlaubt die Serumkonzentration eine Aussage über den Zustand zur Entnahmezeit. Deshalb ist das Blutserum die Matrix, an die das Ordnungswidrigkeitenrecht anknüpft, und deshalb wird nach der Fachauffassung der Verkehrsmedizin ein Beleg über Substanzfreiheit bei Cannabis über Blut geführt und nicht über Urin.
Kriterium D 4.2 N der 5. Auflage der Beurteilungskriterien nennt in Indikator 5 eine Nachweisdauer von 6 bis 12 Stunden. Diese Spanne erklärt, warum bei Cannabis nicht der Konsum an sich, sondern der zeitliche Abstand zur Fahrt im Mittelpunkt steht.
Die Zahl 3,5 ng/ml stammt aus § 24a Absatz 1a StVG und gilt seit dem 22. August 2024; sie löste den zuvor herangezogenen Nachweiswert von 1,0 ng/ml ab. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG keine wirksame Konzentration, also null. Für einen Substanzfreiheitsbeleg im Begutachtungsverfahren wird fachlich ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum herangezogen; dieser Maßstab ist an den Bußgeldwert gerade nicht gebunden.
Eine Intoxikationsbestimmung über Cannabinoid-Konzentrationen ist nach Feststellung der Bundesanstalt für Straßenwesen derzeit nicht möglich. Auch unterhalb von 3,5 ng/ml sind Auswirkungen möglich, wie Indikator 6 desselben Kriteriums festhält. Zum Vergleich der Zeitfenster verschiedener Matrizes siehe Nachweisfenster.
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