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Eignungszweifel

Eignungszweifel sind begründete Bedenken einer Behörde an der Fahreignung einer Person, ausgelöst etwa durch eine Trunkenheitsfahrt, auffällige Punkte im Fahreignungsregister oder gesundheitliche Hinweise. Sie sind der typische Auslöser für die Anordnung einer MPU.

Ein Rechtsbegriff mit Handlungsfolge

Eignungszweifel sind kein Werturteil über eine Person, sondern ein verwaltungsrechtlicher Anknüpfungspunkt. Liegen der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen vor, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, muss sie den Sachverhalt aufklären. Die Fahrerlaubnis-Verordnung stellt ihr dafür abgestufte Instrumente zur Verfügung, vom ärztlichen Gutachten bis zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Maßstab dafür, welche Befunde die Eignung ausschließen oder einschränken, ist Anlage 4 FeV. Ein Zweifel begründet also noch keine Ungeeignetheit; er löst ein Verfahren aus, dessen Ergebnis offen ist.

Woraus solche Zweifel entstehen

Bei Alkohol nennt § 13 FeV die maßgeblichen Anlässe, darunter wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss und eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 entschieden, dass eine Untersuchung auch unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommt, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt; von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung kann danach ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Für Betäubungsmittel und Arzneistoffe gilt § 14 FeV, dessen Absatz 2 die Untersuchung in bestimmten Konstellationen zwingend vorschreibt.

Was sich bei Cannabis verschoben hat

Seit dem 1. April 2024 regelt der eigene § 13a FeV die Cannabisproblematik. Aufklärungsmaßnahmen setzen dort im Grundsatz eine wiederholte Zuwiderhandlung voraus; der bloße Konsum genügt nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel, und der einmalige Auffälligkeitsfall hat geringeres Gewicht als zuvor. Reine Verstöße gegen § 24c StVG bleiben nach § 13 Satz 2 FeV im Alkoholkontext und nach § 13a Absatz 2 FeV im Cannabiskontext ausgenommen. Ob Zweifel im Einzelfall bestehen, entscheidet die zuständige Behörde.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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