Alkoholabbau ist der körperliche Abbau von Ethanol; Essen, Kaffee, Schlaf oder Duschen beschleunigen ihn nicht zuverlässig.
Die Fahreignungsbegutachtung interessiert sich weniger für den Stoffwechselvorgang als für das Konsummuster, das hinter einem gemessenen Wert steht. Ethanol selbst ist im Serum nur kurz fassbar – typisch für etwa fünf bis sieben Stunden, längstens 24 Stunden. Ein Messwert beschreibt also einen Augenblick, während die Begutachtung eine Aussage über Monate treffen soll. Genau diese Lücke schließt die Diagnostik nicht über Abbaurechnungen, sondern über Vorgeschichte, Exploration und Befunde.
Die Ermittlung einer Tatzeitkonzentration aus einem später gewonnenen Wert ist Aufgabe der Rechtsmedizin und des Strafverfahrens, nicht des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Sie setzt gesicherte Angaben zu Trinkende, Körperbau und Resorptionsverlauf voraus und arbeitet mit Sicherheitszuschlägen zugunsten der betroffenen Person. In der Begutachtungsstelle wird der aktenkundige Wert deshalb übernommen und nicht neu berechnet; strittige Messungen klärt die Behörde oder das Gericht.
Fachlich aussagekräftig ist nicht die Geschwindigkeit des Abbaus, sondern die Frage, wie viel Alkohol jemand ohne deutliche Ausfallerscheinungen vertragen hat. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien wertet eine Trunkenheitsfahrt ab 2,5 Promille als Hinweis auf Toleranzentwicklung, eine Promillefahrt ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen ab 2,0 Promille; nach Kriterium A 3.1 K gilt ein außerhalb des Straßenverkehrs erreichter Wert von 1,6 Promille als Anzeichen ausgeprägter Toleranzbildung. Solche Werte sind Indikatoren in einem mehrgliedrigen Katalog, keine Einzelentscheidungen.
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