Alkoholabhängigkeit wird im Fahreignungsrecht nicht frei beschrieben, sondern nach einem festen Kriterienkatalog bestimmt: Kapitel 3.13.1.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung übernimmt dafür die Diagnosekriterien der ICD-10. Daraus folgt zugleich ein eigener Verfahrensweg, denn bei Annahme einer Abhängigkeit ordnet die Behörde zunächst ein ärztliches Gutachten an.
Die Leitlinien formulieren: Eine Abhängigkeit liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind; sie müssen innerhalb von zwölf Monaten wiederholt gemeinsam aufgetreten sein oder innerhalb eines Monats gleichzeitig in relevanter Ausprägung vorgelegen haben:
Zwei Einschränkungen in diesem Satz werden leicht überlesen. Die Kriterien müssen gemeinsam aufgetreten sein – einzelne Merkmale, verteilt über Jahre, genügen nicht. Und der zeitliche Rahmen ist eng: wiederholt innerhalb von zwölf Monaten oder gleichzeitig innerhalb eines Monats. Umgekehrt verlangt der Katalog nicht, dass alle sechs Merkmale erfüllt sind: Drei genügen, und welche drei es sind, ist nicht vorgegeben.
Weder eine hohe Trinkmenge für sich noch ein auffälliger Laborwert für sich begründet eine Abhängigkeit. Der Katalog verlangt ein Zusammentreffen mehrerer Merkmale aus unterschiedlichen Bereichen – körperlich, psychisch, sozial. Genau darin unterscheidet sich A1 vom Alkoholmissbrauch, der ausdrücklich den Bereich unterhalb der Abhängigkeit erfasst, und von der Alkoholgefährdung als noch niedrigerer Stufe.
Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ärztliches Gutachten an – nicht die medizinisch-psychologische Untersuchung. Das ist ein häufiger Irrtum: Die Abhängigkeitsfrage ist zunächst eine medizinische, keine verkehrspsychologische. Erst wenn zu klären ist, ob eine Abhängigkeit nicht mehr besteht, kommt ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Betracht. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint bei bestehender Abhängigkeit die Eignung und bejaht sie wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Die frühere Fassung der Leitlinien zählte die erforderlichen Laborparameter ausdrücklich auf; die seit dem 19. August 2026 geltende Fassung enthält keine solche Liste mehr. Erhoben werden die Leberwerte heute in der medizinischen Untersuchung nach den Beurteilungskriterien, indirekte Marker wie Gamma-GT und CDT werden dort unterstützend berücksichtigt. Zu den Parametern im Einzelnen:
| Parameter | Art des Befunds |
|---|---|
| Gamma-GT | Enzymaktivität, Hinweis auf länger erhöhten Konsum oder Lebergeschehen |
| GOT und GPT | Transaminasen, Hinweise auf eine Leberzellschädigung |
| MCV | mittleres Erythrozytenvolumen, träge reagierender Blutparameter |
| CDT | alkoholspezifischerer indirekter Marker |
| Triglyzeride | Blutfettwert, zusammen mit den übrigen Werten zu betrachten |
Auch die früheren Vorgaben, die Labordiagnostik bei Verdacht auf einen chronischen Leberschaden zu erweitern und nur Laboratorien mit moderner Qualitätssicherung – etwa erfolgreicher Teilnahme an Ringversuchen – heranzuziehen, stehen in der geltenden Fassung nicht mehr. Zur analytischen Aussagekraft dieser Parameter siehe Carbohydrate-Deficient Transferrin.
Entscheidend ist der Grundsatz, dass Laborbefunde nur im Zusammenhang mit allen übrigen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden bewertet werden; so sehen es die Beurteilungskriterien für die medizinische Untersuchung vor. Ein einzelner erhöhter Wert belegt nichts, ein unauffälliger Befund entlastet nicht automatisch. Die Leberwerte ordnen sich in das Gesamtbild ein, sie ersetzen es nicht.
Die Leitlinien halten fest, dass in der Regel nach der Behandlungszeit eine einjährige Abstinenz nachzuweisen ist und keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen dürfen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien benennt die beiden Behandlungsschritte inzwischen als Entzugsbehandlung (früher: Entgiftung) und suchtspezifische Rehabilitation (früher: Entwöhnung). Welche Nachweiszeiten sich daraus in den einzelnen Konstellationen ergeben, ist unter Stabilität einer Alkoholabstinenz zusammengestellt.
Der Wortlaut nennt mindestens drei Kriterien, die innerhalb von zwölf Monaten wiederholt gemeinsam oder innerhalb eines Monats gleichzeitig vorlagen. Die Feststellung selbst trifft die begutachtende ärztliche Person auf Grundlage aller erhobenen Befunde, nicht ein Abgleich mit einer Liste.
Nein. Bei Tatsachen, die die Annahme einer Abhängigkeit begründen, sieht § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung zunächst ein ärztliches Gutachten vor. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kommt in anderen Konstellationen zum Tragen.
Nicht für sich allein. Indirekte Marker sprechen erst auf länger anhaltenden hohen Konsum an und können sich nach einer Phase der Abstinenz normalisieren. Sie sind ein Baustein unter mehreren.
Gemeint ist, dass zunehmend höhere Mengen nötig werden, um dieselbe Wirkung zu erzielen. Als eines von sechs Kriterien trägt dieser Punkt zur Gesamtbewertung bei, ohne sie zu bestimmen.
Stand der fachlichen Angaben Oktober 2026. Grundlage sind Kapitel 3.13.1.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, BASt, Stand 19. August 2026, die Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026). Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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