Die Stabilität einer Alkoholabstinenz ist etwas anderes als ihre Dauer. Ein lückenloser Laborbeleg zeigt, dass in einem bestimmten Zeitraum kein nennenswerter Alkoholkonsum stattgefunden hat – er sagt nichts darüber, ob die zugrunde liegende Veränderung trägt. Die Beurteilungskriterien verlangen beides: einen ausreichend langen Nachweis und eine gefestigte Verhaltensänderung.
Der Nachweis ist eine Frage der Dokumentation: Zeiträume, Kontrollen, Befunde. Die Stabilität ist eine Frage der Verankerung: Ob die Entscheidung auch dann Bestand hat, wenn die Kontrollen enden. Beides kann auseinanderfallen. Ein formal einwandfreies Programm belegt keine innere Veränderung, und umgekehrt genügt eine glaubhafte Schilderung ohne Belegzeitraum den Anforderungen ebenso wenig.
Deshalb prüft die Begutachtung entlang mehrerer Ebenen: Wie ist es zu der Entscheidung gekommen, welche Motive tragen sie, wie ist der Alltag verändert, wie wird mit Situationen umgegangen, in denen früher getrunken wurde. Der Beleg flankiert diese Prüfung. Zur begrifflichen Seite siehe Verhaltensänderung.
Die 5. Auflage staffelt die erforderliche Dauer nach Hypothese und Konstellation:
| Konstellation | Erforderliche Dauer |
|---|---|
| A1 Regelfall | 12 Monate nach der Entwöhnungsbehandlung |
| A1 „Selbstheiler“ | 12 Monate, davon Nachweis 15 Monate vor der MPU |
| A2 Regelfall | 12 Monate |
| A1 und A2 unter besonders günstig gelagerten Umständen | 6 Monate |
| A1 und A2 bei Jahre zurückliegendem Konsum | 6 Monate |
| A1 mit Abstinenz bereits vor der Reha-Maßnahme | 6 Monate danach, gesamt mindestens 15 Monate |
| A1 nach kurzzeitigem Rückfall | 6 Monate vor der MPU |
| A1 und A2 „Auffrischung“ bei einer Lücke nach einem Zwölfmonatsprogramm | 3 bis 4 Monate, bei mehr als einem Jahr 6 Monate |
| A2 Mischkonsum mit Cannabis | 12 Monate, zusätzlich 3 bis 4 Monate für THC beziehungsweise THC-COOH |
Auffällig ist die Zeile zum Selbstheiler: Gefordert sind zwölf Monate Abstinenz, der Nachweis muss jedoch früher ansetzen und einen Zeitraum von fünfzehn Monaten vor der Untersuchung abdecken. Ohne suchtspezifische Rehabilitation verlangt die 5. Auflage damit den längeren Beobachtungszeitraum.
Der verkürzte Zeitraum ist an eng gefasste Voraussetzungen gebunden. Kriterium A 1.3 N nennt für die Verkürzung auf mindestens sechs Monate extrem günstig gelagerte Umstände:
Diese Punkte stehen nebeneinander, nicht zur Auswahl. Der Regelfall bleibt nach A 1.3 N eine Abstinenz von mindestens zwölf Monaten nach erfolgreicher suchtspezifischer Rehabilitation.
A 1.3 N regelt zwei weitere Konstellationen. War bereits vor der Therapie eine Abstinenz nachgewiesen, sind einschließlich der Therapie insgesamt mindestens fünfzehn Monate erforderlich. Bei einer Kombinationstherapie aus Entwöhnung und Reintegration gilt ebenfalls ein Gesamtzeitraum von mindestens fünfzehn Monaten, davon mindestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme und vor der Untersuchung. Wie nach einem kurzzeitigen Rückfall zu verfahren ist, behandelt Rückfallprophylaxe bei Alkohol.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen formuliert dazu einen Satz, der die Rolle der Laborbefunde treffend beschreibt: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar. Sie sind notwendig, aber nicht ausreichend. Ein vollständiges Abstinenzkontrollprogramm beantwortet die Frage nach der Stabilität nicht – es schafft die Grundlage, auf der diese Frage überhaupt sinnvoll gestellt werden kann.
Das hängt vom Belegformat ab. Haaranalysen können einen zurückliegenden Zeitraum abbilden, Urinkontrollprogramme laufen prospektiv. Die analytischen Grenzen der Rückwirkung sind unter Ethylglucuronid beschrieben.
Nein. Die Verkürzung auf sechs Monate ist an die genannten Umstände der Vorgeschichte gebunden, nicht an die Qualität der Laborwerte. Ob sie greift, entscheidet die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.
Gemeint ist eine Abstinenz ohne vorangegangene suchtspezifische Rehabilitation. Die 5. Auflage sieht dafür eine Stabilisierungsphase von in der Regel einem Jahr vor und verlangt einen Nachweis über mindestens fünfzehn Monate.
Teilweise. Der A2-Regelfall liegt bei zwölf Monaten; die Sechsmonatsvarianten und die Auffrischungsregel sind für A1 und A2 gemeinsam ausgewiesen. Beim Mischkonsum mit Cannabis kommen unter A2 weitere Nachweise hinzu.
Stand der fachlichen Angaben August 2026. Grundlage sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026), insbesondere Kriterium A 1.3 N und die Übersicht der Mindestnachweiszeiten, sowie Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.