Von einer Alkoholproblematik spricht das Fahreignungsrecht, wenn aktenkundige Tatsachen Zweifel daran begründen, dass Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig auseinandergehalten werden. Der Weg dorthin ist geregelt: § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung benennt die Anlässe, Anlage 4 liefert den Bewertungsmaßstab, und die Beurteilungskriterien stellen das fachliche Raster bereit. Diese Seite ordnet die Bausteine ein und verweist auf die jeweiligen Einzeldarstellungen.
| Anlass | Vorgesehene Maßnahme |
|---|---|
| Tatsachen begründen die Annahme von Alkoholabhängigkeit | ärztliches Gutachten |
| Ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| Frühere Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht | medizinisch-psychologische Untersuchung |
Der erste Fall unterscheidet sich grundlegend von den übrigen: Bei Anhaltspunkten für eine Abhängigkeit steht zunächst ein ärztliches Gutachten an, nicht die MPU. Näheres unter Alkoholabhängigkeit im Fahreignungskontext. In den übrigen Fällen kommt ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Betracht.
Der Wiederholungsfall steht gleichrangig neben dem Promillewert. Zwei Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss können einen Anlass begründen, auch wenn keine von beiden für sich die Schwelle von 1,6 ‰ erreicht. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift ausdrücklich vor: Zuwiderhandlungen, die sich ausschließlich gegen das Alkoholverbot für Fahranfängerinnen, Fahranfänger und unter 21-Jährige nach § 24c des Straßenverkehrsgesetzes richten, bleiben dabei unberücksichtigt.
Dieser Wert steht nicht in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Seine Bedeutung stammt aus der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 entschieden, dass eine Begutachtung auch unterhalb von 1,6 ‰ angeordnet werden kann, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt. Als eine solche kann eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung angenommen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 ‰ oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren.
Der Gedanke dahinter ist derselbe, der auch in den Beurteilungskriterien wiederkehrt: Nicht der Wert allein ist aussagekräftig, sondern das Missverhältnis zwischen Alkoholisierung und ausbleibender Wirkung. Wie dieser Gedanke in der Hypothesenprüfung fortgeführt wird, zeigt der Eintrag Alkoholgefährdung.
| Ziffer | Sachverhalt | Eignung |
|---|---|---|
| 8.1 | Missbrauch: Fahren und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden | nein |
| 8.2 | Nach Beendigung des Missbrauchs | ja, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist |
| 8.3 | Abhängigkeit | nein |
| 8.4 | Nach Abhängigkeit | ja, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist |
Anlage 4 ist der rechtliche Maßstab, an dem sich die fachliche Beurteilung ausrichtet. Sie ist zugleich die Quelle des häufig zitierten Einjahresnachweises. Was unter einer gefestigten Änderung zu verstehen ist, behandelt Stabilität einer Alkoholabstinenz.
Rechtlicher Anlass und fachliche Prüfung sind zwei verschiedene Ebenen. Der Anlass eröffnet das Verfahren; welche inhaltliche Frage darin zu beantworten ist, bestimmen die Alkoholhypothesen der 5. Auflage: A1 Abhängigkeit, A2 beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle, A3 Alkoholgefährdung und A4 Trennen von Konsum und Fahren. Warum diese Stufung an die Stelle der früheren Zweiteilung getreten ist, erläutert Alkoholkonsumstörung nach DSM-5.
Für den weiteren Weg sind zwei Zielrichtungen zu unterscheiden: Alkoholverzicht auf der einen Seite, risikoarmer Alkoholkonsum auf der anderen. Welche davon in Betracht kommt, ist keine freie Wahl und wird im Verfahren bestimmt.
Nein. Maßgeblich sind die in § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Anlässe. Ob sie vorliegen, prüft die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Aktenlage; eine Anordnung folgt nicht automatisch aus einem einzelnen Vorfall.
Weil die Abhängigkeitsfrage nach den Begutachtungsleitlinien über medizinische Kriterien bestimmt wird. Erst wenn zu klären ist, ob eine Abhängigkeit nicht mehr besteht, rückt die medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vordergrund.
Ja, allerdings in anderer Funktion. Für die Anordnung ist er ein Schwellenwert, in der fachlichen Prüfung ein Indikator unter mehreren – etwa als Hinweis auf eine Toleranzentwicklung.
Die Neuerteilung setzt einen eigenen Antrag voraus; zeitliche Vorgaben können sich aus einer Sperrfrist ergeben. Einzelheiten unter Entziehung der Fahrerlaubnis.
Stand der fachlichen Angaben August 2026. Grundlagen sind § 13 und Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 (3 C 3.20), die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022, sowie die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026). Keine Lexikondefinition erlaubt eine Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.