Alkoholabstinenz ist der vollständige Verzicht auf alkoholische Getränke und andere relevante Alkoholquellen im vereinbarten Nachweisrahmen.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung mit Stand 1. Juni 2022 kennen bei beendetem Fehlgebrauch zwei Wege der Wiederherstellung: kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Abstinenz ist danach zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Bei diagnostizierter Abhängigkeit ist sie ohne Alternative; Anlage 4 FeV Nummer 8.4 verlangt dafür in der Regel ein Jahr nachgewiesener Abstinenz.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien staffelt die erforderliche Dauer nach der Vorgeschichte. Regelfall sind mindestens zwölf Monate nach erfolgreicher suchtspezifischer Rehabilitation. Mindestens sechs Monate genügen bei besonders günstig gelagerten Umständen, etwa kurzer Dauer der Problematik, fehlender weitreichender Störung im Sozialbereich und vorhandener intrinsischer Therapiemotivation. War die Abstinenz bereits vor der Therapie belegt, sind insgesamt mindestens 15 Monate einschließlich der Behandlung anzusetzen; bei einer Kombinationstherapie ebenfalls 15 Monate, davon mindestens drei nach Abschluss der Maßnahme. Bei sogenannten Selbstheilern wird eine Stabilisierungsphase von in der Regel einem Jahr erwartet, nachzuweisen über mindestens 15 Monate.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen formuliert unmissverständlich, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen. Geprüft wird zusätzlich, ob die Veränderung verstanden, motivational gefestigt und in den Alltag eingebaut ist. Wie ein Abstinenzkontrollprogramm technisch abläuft, beschreibt das Schwesterlexikon unter Abstinenzkontrollprogramm.
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