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Drogenfreiheitsnachweis

Drogenfreiheitsnachweis ist eine gebräuchliche Bezeichnung für toxikologische Befunde, die im geprüften Zeitraum keinen Nachweis der vereinbarten Substanzen ergeben haben; Programmqualität und Untersuchungsumfang entscheiden über die Verwertbarkeit.

Ein Begriff auf dem Stand der 4. Auflage

Der Ausdruck Drogenfreiheitsnachweis ist im Alltag verbreitet, entspricht aber nicht mehr der Fachsprache. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat die Terminologie an die Einordnung nach DSM-5 angepasst und spricht von Substanzfreiheit statt von Drogenfreiheit oder Nüchternheit. Parallel dazu ersetzt Fehlgebrauch den früheren Begriff Missbrauch, Entzugsbehandlung tritt an die Stelle von Entgiftung, suchtspezifische Rehabilitation an die Stelle von Entwöhnung, und Arzneistoffe ersetzen Medikamente. Wer heute Unterlagen zusammenstellt, findet beide Begriffswelten nebeneinander – gemeint ist in aller Regel derselbe Belegtyp.

Was ein solcher Beleg formal leisten muss

Anlage 4 FeV knüpft die Wiedererlangung der Eignung nach Nummer 9.5 an eine in der Regel einjährige Abstinenz. Die Begutachtungsleitlinien beschreiben als Untergrenze mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Die Beurteilungskriterien konkretisieren das über die vier CTU-Kriterien: Durchführungsbedingungen, Anforderungen an Stelle und Probenahme, Anforderungen an die toxikologische Analyse und Berichtserstellung. Daraus ergeben sich die bekannten Programmzuschnitte von sechs Monaten mit mindestens vier, zwölf Monaten mit mindestens sechs und fünfzehn Monaten mit mindestens sieben Kontrollen. Ein Beleg außerhalb dieses Rahmens ist im Verfahren regelmäßig nicht verwertbar.

Warum der Beleg allein nicht genügt

Die Bundesanstalt für Straßenwesen formuliert unmissverständlich, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen. Der Nachweis dokumentiert einen Zeitraum, er erklärt aber weder die Entstehung der Problematik noch die Stabilität der Veränderung. Beides wird im psychologischen Teil der Untersuchung erarbeitet. Die technischen Anforderungen an die Analytik behandelt das Schwesterlexikon unter CTU 3. Die Bewertung eines konkreten Belegs obliegt der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde.

Verwandte Begriffe

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