Das Rückfallrisiko beschreibt in der Fahreignungsbegutachtung die Einschätzung, wie wahrscheinlich es ist, dass ein früheres Konsum- und Verkehrsverhalten wieder auftritt. Es wird nicht als Zahl bestimmt, sondern als begründete Prognose aus einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen abgeleitet. Dieser Eintrag erklärt, wie eine solche Prognose fachlich zustande kommt und welche Umstände in den Beurteilungskriterien ausdrücklich als ungünstig gelten.
Eine Prognose in der Fahreignungsbegutachtung ist eine Aussage über einen Einzelfall, nicht über eine Gruppe. Die Beurteilungskriterien arbeiten deshalb mit Indikatoren und Kontraindikatoren, die die Urteilsbildung strukturieren, und nicht mit Wahrscheinlichkeitswerten. Wer im Netz auf Rückfallquoten stößt, findet Statistiken aus anderen Zusammenhängen – für die Beurteilung eines konkreten Auftrags sind sie ohne Bedeutung. Zur Systematik der Prognosebildung siehe Prognose in der Fahreignungsbegutachtung und Indikator.
Kriterium A 1.7 N der 5. Auflage der Beurteilungskriterien behandelt den kurzzeitigen Rückfall – einen zeitlich eng begrenzten Vorfall in der Phase der Veränderung, der aufgearbeitet wurde. Ob er als solcher gewertet werden kann, entscheidet sich an der Art der Aufarbeitung. Als ungünstig benennt das Kriterium unter anderem:
| Kontraindikator | Worauf er hindeutet |
|---|---|
| Bagatellisierung ohne Neubewertung der Vorsätze | der Vorfall wird nicht zum Anlass genommen, die eigene Planung zu überprüfen |
| Verlassen auf das „Auffangnetz“ | die Verantwortung wird auf Dritte oder auf Hilfsangebote verlagert |
| regelmäßiger Konsum wieder im Tagesablauf mit wieder aufgebauter Toleranz | der Vorfall war kein Ausrutscher, sondern der Beginn eines Musters |
| naive Überzeugung, es sei einmalig gewesen oder habe die Widerstandskraft gestärkt | Fehleinschätzung der eigenen Steuerungsfähigkeit |
| Gestattung künftigen gelegentlichen Konsums | das Veränderungsziel wird nachträglich aufgeweicht |
Der gemeinsame Nenner ist nicht der Vorfall selbst, sondern der Umgang mit ihm. Weiterführend: Rückfallprophylaxe bei Alkohol und Alkoholhypothesen.
Kriterium D 3.5 N beschreibt den risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum. Ihm sind sieben Kontraindikatoren zugeordnet; liegt auch nur einer von ihnen vor, gilt das Kriterium als nicht erfüllt.
Die letzten beiden Punkte zeigen, dass es hier nicht nur um Konsumtechnik geht, sondern um individuelle Vulnerabilität. Eine familiäre Vorbelastung ist kein Vorwurf, sondern ein Umstand, der die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Verläufe erhöht. Vertiefend: Risikoarmer Cannabiskonsum.
Die genannte Sortenstärke ist einer von vielen Anhaltspunkten in einem mehrgliedrigen Kriterienkatalog und keine eigenständige Entscheidungsgrenze. Die Indikatoren der 5. Auflage sind ausdrücklich nicht kumulativ zu zählen, sondern als strukturierter Leitfaden gedacht. Dazu passt die Feststellung der Bundesanstalt für Straßenwesen, dass keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen den Schluss auf eine Abhängigkeit erlauben und sich daraus auch keine konkreten Grenzwerte ableiten lassen; maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Beides gilt nebeneinander. Wie Cannabinoide überhaupt bestimmt werden, ist auf der Schwesterseite unter Cannabis-Haaranalytik beschrieben.
Kontraindikatoren wirken nicht automatisch. Sie lenken die Aufmerksamkeit auf Konstellationen, die gegen eine günstige Prognose sprechen, und müssen mit den übrigen Befunden abgeglichen werden. Ein einzelner ungünstiger Umstand kann durch tragfähige Veränderungen an anderer Stelle relativiert werden; umgekehrt entwertet eine Reihe kleiner Widersprüche eine an sich plausible Darstellung. Siehe dazu Risikofaktoren, Schutzfaktoren und Risikokonstellation.
Nein. Die Beurteilungskriterien nennen keine Quoten. Die Prognose wird begründet, nicht berechnet, und bezieht sich immer auf den konkreten Einzelfall.
Bei D 3.5 N führt bereits ein Kontraindikator dazu, dass dieses Kriterium als nicht erfüllt gilt. Was daraus für das Gutachten insgesamt folgt, entscheidet die Begutachtungsstelle im Rahmen der Gesamtwürdigung.
Die Kriterien sehen den kurzzeitigen Rückfall als eigene Konstellation vor. Entscheidend ist, ob er zeitlich begrenzt blieb und wie er aufgearbeitet wurde.
Er belegt einen zurückliegenden Zeitraum und kann eine Prognose stützen. Eine Aussage über künftiges Verhalten enthält er nicht.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) mit den Kriterien A 1.7 N und D 3.5 N sowie das Infoblatt der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis. Keine Lexikondefinition erlaubt die Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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