Die Prognose ist die begründete Einschätzung des künftig zu erwartenden Verkehrsverhaltens auf Grundlage der Fragestellung und des Gesamtbefunds.
Eine Fahreignungsbegutachtung bewertet nicht in erster Linie die Vergangenheit. Sie soll einschätzen, ob künftig mit einer erneuten Auffälligkeit zu rechnen ist. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fassen die Voraussetzungen einer günstigen Einschätzung im Alkoholbereich zusammen: ein geändertes Trinkverhalten, eine stabile und motivational gefestigte Änderung, keine entgegenstehenden körperlichen Befunde und keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite. Die Änderung muss nach genügend langer Erprobung und Erfahrensbildung, in der Regel ein Jahr und mindestens sechs Monate, bereits in das Gesamtverhalten integriert sein.
Grundlage ist das Zusammenspiel aus Aktenlage, körperlichem Befund, Laborwerten, Testergebnissen, Belegen aus Kontrollprogrammen und dem Untersuchungsgespräch. Ein einzelner Baustein trägt die Prognose nicht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen, und stellt für Cannabis klar, dass sich aus Konzentrationswerten keine konkreten Grenzwerte für eine Abhängigkeit ableiten lassen. Die Indikatoren der Beurteilungskriterien sind entsprechend nicht kumulativ zu zählen, sondern ein Leitfaden für die Gesamtwürdigung.
Zeit ist in der Prognose kein Formalkriterium, sondern Beleg für Belastbarkeit. Kriterium A 1.3 N der 5. Auflage sieht als Regelfall mindestens zwölf Monate Abstinenz nach erfolgreicher suchtspezifischer Rehabilitation vor. Nur bei extrem günstig gelagerten Umständen kommen mindestens sechs Monate in Betracht: eine relativ kurze Dauer der Problematik, keine weitreichende Störung im Sozialbereich, keine wesentliche Persönlichkeitsveränderung und eine vorhandene intrinsische Therapiemotivation. Ob eine solche Konstellation vorliegt, beurteilt allein die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.
Zu betonen ist, dass eine Prognose keine Vorhersage im engeren Sinne ist. Sie beschreibt, wie belastbar die bisher erkennbaren Voraussetzungen sind, und bleibt damit eine begründete Einschätzung. Aus einer Lexikondefinition folgt dafür nichts; die Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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