Lexikon A–Z

Cannabisabhängigkeit

Cannabisabhängigkeit ist eine klinisch zu diagnostizierende Störung. Sie ist von der fahreignungsbezogenen Hypothese und von bloßem Konsumnachweis zu trennen.

Der eigene Verfahrensweg

Bei Anhaltspunkten für eine Cannabisabhängigkeit sieht § 13a Absatz 1 Nummer 1 FeV zunächst ein ärztliches Gutachten vor, nicht sogleich eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint unter Nummer 9.3 die Eignung bei Abhängigkeit; Nummer 9.5 eröffnet den Weg zurück nach einjähriger Abstinenz im Anschluss an Entzugsbehandlung (früher Entgiftung) und suchtspezifische Rehabilitation (früher Entwöhnung).

Diagnostische Grundlage

Die Bundesanstalt für Straßenwesen verweist für die Abhängigkeit auf die Systematik des Alkoholkapitels. Maßgebend sind die diagnostischen Leitlinien nach ICD-10: Die sichere Diagnose soll nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr Kriterien gleichzeitig vorhanden waren – Konsumzwang, verminderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom, Toleranznachweis, Vernachlässigung anderer Interessen und anhaltender Konsum trotz nachgewiesener schädlicher Folgen.

Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen existieren keine toxikologischen Marker, also keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen, die auf das Vorliegen einer Abhängigkeit schließen lassen. Sehr hohe Werte können in den Begutachtungsprozess einbezogen werden, konkrete Grenzwerte lassen sich daraus nicht ableiten.

Einordnung in der 5. Auflage

In den Beurteilungskriterien wird die Abhängigkeit als D1 geführt, oberhalb der fortgeschrittenen Problematik und der Drogengefährdung. Eine Substitutionsbehandlung einer Drogenabhängigkeit wird zunächst weiter unter D1 eingeordnet; bei Stabilität erfolgt die Bewertung im Sinne einer Dauermedikation nach den M-Hypothesen zu den Arzneistoffen.

Der Nachweis der Substanzfreiheit richtet sich nach den CTU-Kriterien. Die Begutachtungsleitlinien nennen als Untergrenze mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb der Jahresfrist; die Beurteilungskriterien konkretisieren dies je nach Programmdauer weiter.

Zu unterscheiden ist die Abhängigkeit von den darunter liegenden Stufen. Eine fortgeschrittene Konsumproblematik und eine bloße Drogengefährdung werden in eigenen Hypothesen geprüft und führen zu anderen Anforderungen an Dauer und Art der Belege. Welche Stufe vorliegt, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung im konkreten Auftrag und nicht aus einem einzelnen Befund.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe C)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt den Begriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.

02642 / 99 39 213 Zum Kontaktformular →