Ein Abstinenznachweis für Drogen folgt anderen Regeln als der Alkoholnachweis: längere Haarsegmente, weniger Einzelanalysen und ein eigener rechtlicher Bezugsrahmen. Belegt wird damit die Substanzfreiheit (früher: Drogenfreiheit) über einen definierten Zeitraum, dokumentiert nach den CTU-Kriterien der 5. Auflage der Beurteilungskriterien. Diese Seite stellt die Unterschiede zum Alkoholbereich dar und erklärt, warum die Begutachtungsleitlinien und die Beurteilungskriterien unterschiedliche Zahlen nennen, ohne sich zu widersprechen.
Der auffälligste Unterschied liegt in der Haaranalytik. Während bei Alkohol je Analyse höchstens drei Monate anerkannt werden, sind es bei Betäubungsmitteln höchstens sechs. Daraus ergibt sich ein deutlich schlankeres Programm.
| Merkmal | Betäubungsmittel | Alkohol |
|---|---|---|
| Haarprogramm über 12 Monate | 2 Analysen im Abstand von 6 Monaten | 4 Analysen im Abstand von je 3 Monaten |
| Ausgewertete Segmentlänge | höchstens 6 cm | höchstens 3 cm |
| Anerkennung je Analyse | höchstens 6 Monate | höchstens 3 Monate |
Die Umrechnung selbst ist in beiden Bereichen gleich: ein Monat je Zentimeter, unabhängig davon, wie lang das Haar tatsächlich ist. Die Formatunterschiede beim Alkohol sind unter Abstinenznachweis Alkohol beschrieben. Wie die Entnahme, die Segmentierung und die Cut-off-Bewertung analytisch funktionieren, ist auf der Schwesterseite unter Haaranalyse und Nachweisfenster dargestellt.
Wer nach der geforderten Kontrollzahl sucht, stößt auf unterschiedliche Angaben. Das liegt daran, dass zwei Regelwerke übereinander liegen und verschiedene Aufgaben haben.
| Ebene | Vorgabe | Funktion |
|---|---|---|
| Begutachtungsleitlinien, Kapitel 3.14.1 | nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation in der Regel einjährige Abstinenz auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen | verbindliche Untergrenze |
| Beurteilungskriterien, CTU-Kriterien | 6 Monate mit 4 Kontrollen, 12 Monate mit 6 Kontrollen, 15 Monate mit 7 Kontrollen | Konkretisierung für die Durchführung |
Die Leitlinien legen also fest, was mindestens verlangt ist; die Beurteilungskriterien beschreiben, wie ein verwertbares Programm im Einzelnen aufgebaut sein muss. Die Begriffe Entzugsbehandlung (früher: Entgiftung) und suchtspezifische Rehabilitation (früher: Entwöhnung) stammen aus der aktualisierten Terminologie der 5. Auflage.
Die Begutachtungsleitlinien nennen die Haaranalyse nicht nur beiläufig. Zur Überprüfung von Angaben über angebliche Suchtstofffreiheit können danach insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden, unter Umständen abschnittsweise. Der Hinweis auf die abschnittsweise Untersuchung ist der Anknüpfungspunkt für die segmentierte Auswertung, wie sie die CTU-Kriterien vorsehen. Ergänzend verlangen die Leitlinien Laboratorien, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen, etwa durch erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
Mit der Herauslösung des Cannabisrechts aus § 14 FeV und der Einführung des § 13a FeV haben sich auch die Belegformate verändert. Verlangt werden dort keine Jahresprogramme, sondern deutlich kürzere Nachweise im Vorfeld der Begutachtung, und zwar in zwei Varianten, je nachdem ob Verzicht oder ein veränderter, risikoarmer Konsum belegt werden soll. Die Einzelheiten stehen unter D3 bei Cannabis und Cannabis und § 13a FeV; die Anforderungen an das Trennverhalten unter D4 bei Cannabis.
Ein lückenloses Programm belegt einen Zeitraum, nicht eine Haltung. Die Leitlinien halten ausdrücklich fest, dass sämtliche Laboruntersuchungen nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden beurteilt werden können. Ob die Dauer im konkreten Fall ausreicht und ob die Veränderung als stabil gilt, wird gesondert geprüft – siehe Stabilität einer Drogenabstinenz und Rückfallprophylaxe bei Drogen.
Weil je Analyse bis zu sechs Monate anerkannt werden. Zwei Analysen im Abstand von sechs Monaten decken damit rechnerisch zwölf Monate ab. Bei Alkohol ist die Anerkennung auf drei Monate begrenzt, deshalb sind dort vier Analysen nötig.
Die Leitlinien nehmen die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels ausdrücklich aus. Die Bewertung solcher Konstellationen läuft über einen eigenen Hypothesenbereich, nicht über den Abstinenznachweis.
Bei Urinkontrollen nicht. Ein Haarbefund kann dagegen zurückliegende Monate abdecken, begrenzt auf sechs Monate je Analyse.
Dann wird nicht auf einzelne Substanzen verengt, sondern ein breiteres Untersuchungsspektrum nach den CTU-Kriterien festgelegt. Welche Parameter erfasst werden, bestimmt der Auftrag an das Labor.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen sind die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) mit den CTU-Kriterien, die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1. Juni 2022, Kapitel 3.14.1) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung. Keine Lexikondefinition erlaubt die Zuordnung zu einer Hypothese; die fachliche Bewertung erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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