Im Fahrerlaubnisrecht liegt Cannabismissbrauch vor, wenn Cannabiskonsum und das Führen von Fahrzeugen mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Der Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet weiterhin den Begriff Missbrauch. Die fachliche Terminologie hat sich davon gelöst: Mit der Anpassung an die Einordnung nach DSM-5 ist der Begriff Missbrauch in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien entfallen und durch Fehlgebrauch ersetzt worden. Genau dieser Wegfall machte die grundlegende Überarbeitung der A- und D-Hypothesen notwendig. Wer beide Begriffe kennt, findet sich in Bescheiden wie in Gutachten zurecht.
Anzeichen oder Tatsachen für einen Cannabisfehlgebrauch bilden nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a FeV einen Anlass für die medizinisch-psychologische Untersuchung. Nach der Fortbildungspraxis zur 5. Auflage führt ein Fehlgebrauch allerdings erst bei wiederholter Zuwiderhandlung zu Aufklärungsmaßnahmen. Materiell anknüpfend ist Anlage 4 Nummer 9.2.1: Es geht um das nicht hinreichend sichere Trennen von Fahren und einem Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung, nicht um den Konsum als solchen.
Anlage 4 Nummer 9.2.2 stellt darauf ab, dass die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Die Bundesanstalt für Straßenwesen verweist für die Wiederherstellung auf die Systematik des Alkoholkapitels. Dort wird verlangt, dass die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrensbildung – in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate – bereits in das Gesamtverhalten integriert ist, dass sie motivational gefestigt ist und dass keine entgegenstehenden Befunde oder verkehrsrelevanten Leistungsdefizite vorliegen.
Ob eine solche Festigung vorliegt, beurteilt die Begutachtungsstelle anhand mehrerer Informationsquellen und nicht anhand einer einzelnen Angabe.
Für Suchende bleibt der alte Ausdruck wichtig, weil Bescheide, Gerichtsentscheidungen und ältere Gutachten ihn weiter verwenden. Inhaltlich beschreiben beide Wörter denselben Verfahrensanlass.
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