Abstinenz bedeutet den vollständigen Verzicht auf eine bestimmte Substanz. Sie ist nicht bei jeder MPU automatisch erforderlich.
Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat sich die Sprache des Faches verändert. An die Stelle von „Nüchternheit“ und „Drogenfreiheit“ ist der Begriff Substanzfreiheit getreten, „Fehlgebrauch“ ersetzt „Missbrauch“, „Arzneistoffe“ ersetzt „Medikamente“ und „Entzugsbehandlung“ löst die frühere „Entgiftung“ ab. Hintergrund ist die Anpassung an die diagnostische Einordnung nach DSM-5. Abstinenz meint dabei den vollständigen Verzicht auf die betreffende Substanz über einen definierten Zeitraum – ein Verhalten, kein Laborergebnis.
Die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen setzen die Untergrenze: Nach Entzugs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen, auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Die Beurteilungskriterien konkretisieren darüber hinaus und staffeln nach Programmdauer: sechs Monate mit mindestens vier Kontrollen, zwölf Monate mit mindestens sechs, 15 Monate mit mindestens sieben. Das ist kein Widerspruch, sondern eine grobe und eine feine Ebene desselben Systems.
Ein lückenloses Kontrollprogramm zeigt, dass in einem Zeitraum nichts konsumiert wurde. Es zeigt nicht, warum. Die Begutachtung fragt zusätzlich nach Problemverständnis, verändertem Alltag und tragfähigen Strategien für Situationen, in denen früher konsumiert wurde. Belege für sich allein sind nach Auffassung der Bundesanstalt für Straßenwesen keine hinreichenden Befunde für ein positives Gutachten.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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