Kontrolliertes Trinken ist eine konkret geplante und dauerhaft umgesetzte Konsumstrategie. Ob sie im Einzelfall tragfähig ist, hängt von Problemart und Begutachtungshypothese ab.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nennen in Kapitel 3.13.1 zwei mögliche Ziele einer Änderung des Trinkverhaltens: kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Die Wahl steht jedoch nicht frei. Abstinenz ist nach dem Wortlaut zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Maßgeblich ist also die individuelle Vorgeschichte, nicht die Präferenz der betroffenen Person. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen: eine stabile und motivational gefestigte Änderung, keine entgegenstehenden körperlichen Befunde und keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite.
Die Leitlinien verlangen, dass die Änderung nach genug langer Erprobung und Erfahrungsbildung bereits in das Gesamtverhalten integriert ist, und beziffern diesen Zeitraum in der Regel mit einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten. Speziell für das Ziel kontrolliertes Trinken muss zusätzlich ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden. Damit genügt weder ein reiner Zeitablauf noch ein günstiger Laborbefund; verlangt ist ein über längere Zeit erprobtes und verstandenes Verhalten.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien behandelt das therapeutisch begleitete kontrollierte Trinken als Sonderfall unter Kriterium A 2.7 N und stellt dort die Verzichtsphase und die Nachweispflicht klar. Der Start- und Maximalwert für Phosphatidylethanol wurde von 100 auf 60 ng/ml gesenkt; für neue Programme ist dieser Wert seit dem 1. Juni 2026 bindend, während laufende Programme mit Startwerten zwischen 60 und 100 ng/ml nach der 4. Auflage fortgeführt werden dürfen.
Die Begutachtungsleitlinien eröffnen daneben den Weg über einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, wenn die Gutachter eine stabile Kontrolle für weitgehend erreichbar halten. Ob eine dieser Konstellationen vorliegt, entscheidet sich ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.
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