Alkohol, genauer gesagt Ethanol, ist eine organische Verbindung, die durch die Gärung von Zucker entsteht. Diese natürliche Gärung findet beispielsweise bei der Herstellung von Wein, Bier oder auch bei der Produktion von Brot statt.
Maßgeblich ist § 13 FeV. Satz 1 Nr. 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Nr. 2 zählt die Anlässe der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf: ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholfehlgebrauch (früher Alkoholmissbrauch), wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt mit 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol, eine frühere Entziehung aus einem dieser Gründe sowie die Klärung, ob die Problematik fortbesteht. Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben nach Satz 2 dabei unberücksichtigt.
Unterhalb von 1,6 Promille ist eine Anordnung nicht ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass eine Zusatztatsache genügt: Von außergewöhnlicher Alkoholgewöhnung kann ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren.
Die Beurteilungskriterien bilden Alkoholsachverhalte in den A-Hypothesen ab – von der Abhängigkeit über die beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle und die Alkoholgefährdung bis zum Trennen von Konsum und Fahren. Mit der 5. Auflage wurde die Terminologie an die fachliche Einordnung nach DSM-5 angepasst: Der Begriff Fehlgebrauch tritt an die Stelle von Missbrauch, suchtspezifische Rehabilitation an die Stelle von Entwöhnung, Entzugsbehandlung an die Stelle von Entgiftung. Statt von Drogenfreiheit ist von Substanzfreiheit die Rede.
Welche Hypothese im Einzelfall geprüft wird, ergibt sich aus dem Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde und der Aktenlage, nicht aus einer Lexikondefinition. Die Bewertung obliegt der Behörde und der Begutachtungsstelle.
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