Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist ein Gutachterverfahren, mit dem eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde klärt, ob eine Person die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt. Umgangssprachlich wird sie häufig – fachlich unzutreffend – als „Idiotentest“ bezeichnet; geprüft wird keine allgemeine Intelligenz, sondern eine konkrete, begründete Fahreignungsfrage.
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung folgt der Fahrerlaubnis-Verordnung: § 13 FeV für Alkoholfragen, der seit dem 1. April 2024 geltende § 13a FeV für Cannabis und § 14 FeV für Betäubungsmittel und Arzneistoffe. Welche Befunde die Eignung ausschließen oder einschränken, ergibt sich aus Anlage 4 FeV. Fachlich gelten daneben die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, die seit dem 19. August 2026 in der Fassung vom 12. Dezember 2025 gelten. Die Urteilsbildung selbst richtet sich nach den Beurteilungskriterien, die seit 2026 in der 5. Auflage vorliegen und deren Übergangsfrist Ende August 2026 abgelaufen ist.
Die 5. Auflage gliedert sich in einen allgemeinen Teil zu Grundlagen und diagnostischem Prozess, einen speziellen Teil mit den Hypothesengruppen und einen methodischen Teil. Der spezielle Teil unterscheidet die A-Hypothesen für Alkohol, die D-Hypothesen für Drogen einschließlich Cannabis, die V-Hypothesen für Verkehrsauffälligkeit und Straftaten sowie die M-Hypothesen für Arzneistoffe. Der methodische Teil regelt die Planung, Durchführung und Auswertung der psychologischen Untersuchung, die medizinische Untersuchung, die toxikologischen Nachweise nach den CTU-Kriterien, die Testverfahren und die Fahrverhaltensbeobachtung. Neu aufgenommen wurden Ablaufschemata auch für die D-Kriterien sowie eine strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege.
Das Ergebnis ist keine Momentaufnahme, sondern eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit künftigen Verhaltens im Straßenverkehr, bezogen auf die von der Behörde gestellte Frage. Deshalb genügen weder ein unauffälliger Laborbefund noch eine überzeugende Schilderung für sich allein. Eine Zuordnung zu einer Hypothese lässt sich aus keiner Lexikondefinition ableiten; sie erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag durch die amtlich anerkannte Begutachtungsstelle, über die Fahrerlaubnis entscheidet danach die Behörde.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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