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BtMG (Betäubungsmittelgesetz)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin, Amphetaminen oder synthetischen Cannabinoiden. Cannabis selbst ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr im BtMG geregelt, sondern im eigenständigen Konsumcannabisgesetz (KCanG) beziehungsweise beim medizinischen Einsatz im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).

Der Weg vom Betäubungsmittelrecht ins Fahrerlaubnisrecht

Das Betäubungsmittelgesetz regelt Umgang, Verkehr und Strafbarkeit bestimmter Substanzen. Für die Fahreignung wirkt es mittelbar: Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet unter Nummer 9.1 an, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes der Eignung entgegensteht. Verfahrensrechtlich schlägt sich das in § 14 FeV nieder: Ein ärztliches Gutachten kommt in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit, die Einnahme von Betäubungsmitteln oder den Fehlgebrauch psychoaktiv wirkender Arzneistoffe begründen; bei widerrechtlichem Besitz besteht eine Kann-Regelung.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist nach § 14 Absatz 2 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war, wenn zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme fortbestehen, oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden.

Die Ausnahme der bestimmungsgemäßen Einnahme

Die Begutachtungsleitlinien halten wörtlich fest, dass die Ungeeignetheit nicht gilt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Damit ist die Grenze zwischen dem Betäubungsmittelbezug und der ärztlich indizierten Behandlung gezogen; Letztere wird in der 5. Auflage über die M-Hypothesen zu den Arzneistoffen abgebildet.

Ein erweiterter Substanzbegriff

Die Vorbemerkung zum Drogenteil der 5. Auflage reicht über das Betäubungsmittelgesetz hinaus. Erfasst sind nun alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3: Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz, neue psychoaktive Stoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, andere psychoaktive Stoffe mit Rauschwirkung sowie Cannabis. Cannabis ist zugleich aus § 14 FeV herausgelöst und in § 13a FeV geregelt; der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen.

Verwandte Begriffe

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