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Drogenabstinenz

Drogenabstinenz bedeutet den vollständigen Verzicht auf die im jeweiligen Fall relevanten psychoaktiven Stoffe; der genaue Untersuchungsumfang muss zum Anlass passen.

Vom Begriff der Drogenfreiheit zur Substanzfreiheit

Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien spricht von Substanzfreiheit, wo früher von Drogenfreiheit oder Nüchternheit die Rede war. Gemeint ist der belegte Verzicht über einen definierten Zeitraum, nicht ein einzelner negativer Befund. Ein Abstinenzbeleg ist damit die Dokumentation eines Überwachungszeitraums samt Zahl und Art der Kontrollen, Fehlzeiten und Unregelmäßigkeiten.

Zeiträume und Programmformen

Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt für die Wiederherstellung nach Abhängigkeit in der Regel ein Jahr. Die Beurteilungskriterien staffeln die Kontrollen nach Programmdauer: sechs Monate mit mindestens vier Kontrollen, zwölf Monate mit mindestens sechs, fünfzehn Monate mit mindestens sieben. Ein Urinkontrollprogramm wirkt ausschließlich prospektiv; die Zeit vor Vertragsbeginn zählt nicht. Bei Haaranalysen können dagegen Einzelbefunde gesammelt werden, sodass ein Beleg rückwirkend entsteht – begrenzt auf höchstens sechs Monate je Analyse bei Drogen.

Die Besonderheit bei Cannabis

Seit der Neuregelung ist der Verzicht bei Cannabis nur einer von zwei gleichwertigen Wegen; daneben steht der risikoarme, moderate Konsum. Das frühere eigene Kriterium zur Cannabisabstinenz ist ersatzlos entfallen, der Verzicht wird über D 3.4 K abgebildet. Vorgesehen sind mindestens sechs Monate, bei länger bestehender Problematik ein Jahr, mit toxikologischen Belegen aus drei Urinkontrollen in vier Monaten oder drei Zentimetern Haar. Bei anderen Substanzen bleibt Abstinenz dagegen das Ziel der anerkannten Kurse.

Ein regelkonformer Beleg ist notwendig, aber nicht hinreichend: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar.

Praktisch bedeutsam ist auch die Alterung fertiger Belege. Liegt ein einjähriger Beleg mehr als vier Monate zurück, kann die Begutachtungsstelle Ergänzungen verlangen, etwa drei weitere Kontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse. Ein Programmabbruch führt dagegen zu einem neuen Vertrag mit neuem Startzeitpunkt; frühere Ergebnisse werden nicht angerechnet.

Verwandte Begriffe

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