Haschisch ist eine Zubereitungsform von Cannabis und für die Laboranalytik ohne eigene Bedeutung: Bestimmt werden Substanzen, nicht Zubereitungsformen. Ein Befund kann deshalb nie zeigen, in welcher Form Cannabis aufgenommen wurde. Auch rechtlich knüpft die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht an die Zubereitung an, sondern an Fehlgebrauch, Abhängigkeit und die Frage, ob Konsum und Fahren sicher getrennt werden.
Haschisch ist eine aus der Hanfpflanze gewonnene, gepresste Zubereitung. Neben ihr stehen unter anderem Marihuana als getrocknetes Pflanzenmaterial und verschiedene Extrakte. Für die Frage, wie ein Labor einen Befund erhebt und wie eine Begutachtungsstelle ihn bewertet, ist diese Unterscheidung praktisch bedeutungslos, denn alle Zubereitungen führen zu denselben messbaren Verbindungen im Körper. Diese Seite verzichtet daher bewusst auf Angaben zu Wirkstoffgehalten und beschreibt keine Konsumformen; beides würde weder der Analytik noch der Beurteilung etwas hinzufügen.
Was bleibt, ist der eigentlich wichtige Punkt: Wer einen Laborbefund liest, findet dort Substanznamen und Konzentrationen. Er findet dort keine Aussage über die Zubereitung, aus der sie stammen.
Bei einer Cannabisfragestellung geht es im Wesentlichen um Tetrahydrocannabinol und um dessen Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure. Ergänzend kann Cannabidiol bestimmt werden. Maßgebend sind die folgenden Werte.
| Analyt | Matrix | Wert | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| THC | Kopfhaar | Cut-off 50 pg/mg | gilt für Segmente bis 3 cm |
| THC-Carbonsäure | Kopfhaar | kein Cut-off, geforderte Bestimmungsgrenze 0,2 pg/mg | stützt die Annahme einer Aufnahme |
| Cannabidiol | Kopfhaar | Cut-off 50 pg/mg | kein Beleg für THC-Aufnahme |
| THC-Carbonsäure | Urin | Bestätigung 7,5 ng/ml nach Hydrolyse | deutscher CTU-Wert |
| THC | Urin | Bestätigung 20 ng/ml | deutscher CTU-Wert |
| Cannabinoide | Urin | Screening 50 ng/ml | nur hinweisgebend |
In keiner Zeile dieser Tabelle steht eine Zubereitungsform. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck der Methode: Massenspektrometrische Verfahren identifizieren Moleküle über Retentionszeit und charakteristische Massenübergänge. Ein Molekül trägt keine Information darüber, in welchem Produkt es enthalten war.
Aus einem Befund lassen sich weder die Zubereitungsform noch die Bezugsquelle ableiten. Bei Cannabis existiert kein Marker, der Haschisch von anderen Zubereitungen unterscheidet, und keiner, der auf einen bestimmten Herkunftsweg hinweist. Der Vergleich mit einer anderen Substanzgruppe macht den Unterschied deutlich: Bei Kokain gilt Levamisol als Streckmittel und damit als Indikator für Straßenkokain – in der Schweiz waren zwischen 2009 und 2016 rund 50 bis 70 Prozent aller untersuchten Kokainproben levamisolhaltig, in den USA im Oktober 2017 etwa 87 Prozent der beschlagnahmten Kokainblöcke. Eine solche Begleitsubstanz mit Indikatorfunktion gibt es für Cannabiszubereitungen nicht.
Wer also in einem Gespräch oder in einem Fragebogen Angaben zur Zubereitungsform macht, liefert Information, die nur aus der eigenen Schilderung stammt – nicht aus dem Labor. Umgekehrt kann kein Befund eine solche Angabe widerlegen oder bestätigen. Das ist für beide Seiten wichtig zu wissen: Es begrenzt, was ein Gutachten aus Zahlen ableiten kann.
Die geforderte Bestimmungsgrenze von 0,2 pg/mg liegt rund 250-fach unter dem THC-Cut-off von 50 pg/mg. Der Grund liegt in der Chemie: Die Carbonsäure ist eine saure, kaum melaninaffine Verbindung und wird nur in sehr geringem Maße in das Haar eingelagert. Publizierte Verfahren erreichen mit Gaschromatographie und negativer chemischer Ionisation Nachweisgrenzen um 0,02 pg/mg und Bestimmungsgrenzen um 0,05 pg/mg, während manche LC-MS/MS-Methoden erst bei 1 pg/mg ansetzen. Gasgestützte Verfahren erfordern zusätzlich eine Derivatisierung, LC-MS/MS nicht. Diese Empfindlichkeit ist der Grund, weshalb nicht jedes Labor jede Fragestellung gleich gut beantworten kann.
Inhaltlich gilt: Der Nachweis von THC-Carbonsäure stützt die Annahme einer tatsächlichen Aufnahme deutlich, während THC allein auch von außen auf das Haar gelangen kann. Einen konsentierten numerischen Verhältniswert zwischen THC und seiner Carbonsäure gibt es dagegen nicht; kursierende Verhältniszahlen sind fachlich nicht abgesichert und sollten nicht zur Bewertung herangezogen werden. Wie externe Kontamination von einer Aufnahme abgegrenzt wird, ist unter Cannabis-Haaranalytik ausführlich beschrieben.
Seit dem 01.04.2024 regelt § 13a FeV die Cannabisproblematik. Angeknüpft wird dort an die Annahme einer Abhängigkeit (Abs. 1 Nr. 1, ärztliches Gutachten) sowie an Anzeichen für Fehlgebrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung und die Klärung des Fortbestands (Abs. 1 Nr. 2, medizinisch-psychologische Untersuchung). Anlage 4 FeV stellt in Nr. 9.2.1 auf einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung ab, der nicht hinreichend sicher vom Führen von Fahrzeugen getrennt werden kann. Von Haschisch, Marihuana oder Extrakten ist an keiner Stelle die Rede. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 1a StVG mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum nennt keine Zubereitungsform – und er ist zugleich nicht der fachliche Maßstab für einen Substanzfreiheitsbeleg, für den ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum gilt.
Haschisch ist das gepresste Harz der Cannabispflanze und damit ein Konzentrat, während Marihuana aus getrockneten Blüten und Blättern besteht. Fahreignungsrechtlich sind beide Produkte gleich zu behandeln, denn maßgeblich ist der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol und nicht die Handelsform. Bedeutung gewinnt die Unterscheidung erst dort, wo die Beurteilungskriterien nach dem Wirkstoffgehalt einer Konsumeinheit und nach der Dosierbarkeit fragen. Wer die aufgenommene Menge nicht einschätzen kann, kann auch die eigene Beeinträchtigung und die notwendige Wartezeit bis zu einer Fahrt nicht verlässlich bestimmen – genau dieser Zusammenhang wird im Verfahren aufgegriffen.
Mit dem Cannabisgesetz vom 27. März 2024 wurde Cannabis aus § 14 FeV herausgelöst; seit dem 1. April 2024 gilt der eigene § 13a FeV. Der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 setzt eine medizinisch-psychologische Untersuchung Anzeichen oder Tatsachen für einen Cannabisfehlgebrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss oder eine frühere Entziehung aus diesen Gründen voraus. Ein einmaliger Auffälligkeitsfall hat damit deutlich geringeres Gewicht als vor der Reform, und der bloße Konsum genügt nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel. Anlage 4 FeV bleibt mit den Nummern 9.2.1 und 9.2.2 weiter maßgeblich.
Das Kriterium D 3.5 N zum risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum nennt als Richtwert höchstens 50 mg THC je Konsumeinheit und führt hochpotente Sorten ab 20 Prozent THC unter seinen sieben Kontraindikatoren; liegt auch nur einer davon vor, gilt das Kriterium als nicht erfüllt. Diese Angaben sind Indikatoren innerhalb eines mehrgliedrigen Katalogs und ausdrücklich nicht kumulativ zu verrechnen. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen stellt zugleich fest, dass sich aus Cannabinoidkonzentrationen keine konkreten Grenzwerte ableiten lassen. Die Messseite behandelt dieses Lexikon unter Cannabis-Haaranalytik.
Nein. In beiden Fällen werden dieselben Analyten bestimmt, vor allem THC und THC-Carbonsäure. Ein Befund enthält Substanznamen und Konzentrationen, aber keine Information über die Zubereitungsform oder die Bezugsquelle.
Weil die Verbindung sauer und kaum melaninaffin ist und deshalb nur in sehr geringen Mengen in das Haar gelangt. Gefordert ist eine Bestimmungsgrenze von 0,2 pg/mg, also rund 250-fach unter dem THC-Cut-off von 50 pg/mg. Nur empfindliche massenspektrometrische Verfahren erreichen diesen Bereich zuverlässig.
Nur sehr eingeschränkt. Einlagerung in das Haar hängt von vielen individuellen Faktoren ab, und für die Haaranalytik ist eine Messunsicherheit von rund 30 Prozent harmonisiert, die bei Entscheidungen an der Grenze zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist. Eine Mengenangabe lässt sich aus einem Wert nicht zurückrechnen.
Für die rechtliche Anknüpfung nicht: § 13a FeV und Anlage 4 FeV stellen auf Fehlgebrauch, Abhängigkeit und Trennverhalten ab. Im Untersuchungsgespräch können Angaben zum Konsummuster dennoch thematisiert werden, weil sie zur Einordnung der Vorgeschichte beitragen – belegen lässt sich die Zubereitung aus Laborwerten aber nicht.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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