Lexikon A–Z

Marihuana

Marihuana bezeichnet getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze.

Blütenware und der Blick der Begutachtung

Marihuana bezeichnet die getrockneten Blüten und Blattteile der Cannabispflanze. Obwohl Cannabis seit dem 1. April 2024 über den eigenen § 13a FeV geregelt wird, bleibt es in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien innerhalb der D-Hypothesen. Begründet wird das damit, dass der Umgang weiterhin deutlich reglementiert ist, dass Cannabis pharmakologisch und metabolisch anderen Drogen näher steht als Alkohol und dass häufig gemischte oder wechselnde Konsummuster vorliegen. Der Drogenbegriff der Vorbemerkung B.3 wurde entsprechend auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert und schließt Cannabis ausdrücklich ein.

Riskanter Monokonsum nach Kriterium D 3.1 K

Neu geschaffen wurde das Kriterium D 3.1 K für den riskanten Cannabismonokonsum mit sechzehn Indikatoren. Sie gruppieren sich um Toleranz und Verträglichkeit, um das Konsummuster, um die Konsumsituation, um Entlastungsmotive und um Konflikte zwischen Konsum und Fahren. Genannt werden unter anderem eine Konsumfrequenz von mehr als zweimal pro Woche, die eine Kumulation ermöglicht, ein funktionaler Konsum zur Stressbewältigung sowie nicht eingehaltene Wartezeiten vor Fahrtantritt. Auch eine Depotbildung von THC-Carbonsäure taucht dort auf: ab 75 ng/ml gilt sie als Hinweis auf häufigen, ab 150 ng/ml auf regelmäßigen Konsum. Beide Werte sind Indikatoren in einem mehrgliedrigen Katalog und werden nicht kumulativ verrechnet; Näheres unter THC-Carbonsäure.

Zwei gleichwertige Wege

Der auffälligste Bruch mit der Vorauflage liegt darin, dass die 5. Auflage zwei gleichrangige Wege kennt: den Verzicht nach Kriterium D 3.4 K und den nachweislich risikoarmen, moderaten Konsum nach D 3.5 N. Welchen Weg jemand einschlägt, entscheidet die begutachtete Person, nicht die Begutachtungsstelle. In beiden Fällen sind zusätzlich eine ausreichende Dauer der Veränderung nach D 3.6 N und das Fehlen besonderer Risikofaktoren nach D 3.7 K zu prüfen.

Verwandte Begriffe

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