Lexikon A–Z

Kokain

Kokain ist ein stimulierender Stoff mit erheblichen akuten Risiken und Abhängigkeitspotenzial.

Warum bereits der Konsum die Eignung berührt

Kokain unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz und damit Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV. Diese Ziffer knüpft die Verneinung der Eignung an die Einnahme, nicht an eine Fahrt unter Wirkung. Die Behörde benötigt deshalb keinen Wirkungsnachweis im Straßenverkehr, um nach § 14 FeV tätig zu werden; Absatz 1 Satz 2 eröffnet ihr sogar beim widerrechtlichen Besitz eine Ermessensentscheidung. Das unterscheidet die Drogenregelung grundlegend von § 13 FeV, der bei Alkohol an Blutalkoholwerte und wiederholte Zuwiderhandlungen anknüpft, und von § 13a FeV, der seit dem 1. April 2024 für Cannabis gilt.

Kokain in der Hypothesensystematik der 5. Auflage

Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet Kokain den D-Hypothesen zu und prüft, ob eine Abhängigkeit (D1), eine fortgeschrittene Problematik (D2) oder eine Gefährdung im Sinne riskanten Konsums (D3) vorliegt. Die neu geschaffenen Kriterien D 3.1 K und D 3.5 N sind ausdrücklich auf Cannabis zugeschnitten und gelten hier nicht. Für Kokain bleibt der vollständige Verzicht nach Kriterium D 3.4 K der Bezugspunkt, ergänzt um die Prüfung ausreichender Dauer nach D 3.6 N und fehlender besonderer Risikofaktoren nach D 3.7 K. Geprüft werden unter anderem die Funktion des früheren Konsums, die Veränderung der Lebensumstände und die Belastbarkeit der Vorkehrungen gegen einen Rückfall.

Begleitstoffe und Mischkonsum als Gesprächsthema

Ein häufiger Befund bei Straßenkokain ist der Streckstoff Levamisol; sein Nachweis gilt als Hinweis auf Bezug aus dem illegalen Markt. Cocaethylen wiederum entsteht nur, wenn Kokain und Ethanol gleichzeitig aufgenommen werden, und belegt damit einen Ko-Konsum. Beide Befunde sind fachlich Sache der Toxikologie; im Begutachtungsgespräch geht es darum, ob die Angaben zum eigenen Konsum mit den Befunden zusammenpassen. Die Methodik dahinter beschreibt das Schwesterlexikon unter CTU-Kriterien. Welche Bedeutung ein einzelner Befund im Verfahren erhält, entscheiden Behörde und Begutachtungsstelle im Einzelfall.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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