Kokain ist ein stimulierender Stoff mit erheblichen akuten Risiken und Abhängigkeitspotenzial.
Kokain unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz und damit Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV. Diese Ziffer knüpft die Verneinung der Eignung an die Einnahme, nicht an eine Fahrt unter Wirkung. Die Behörde benötigt deshalb keinen Wirkungsnachweis im Straßenverkehr, um nach § 14 FeV tätig zu werden; Absatz 1 Satz 2 eröffnet ihr sogar beim widerrechtlichen Besitz eine Ermessensentscheidung. Das unterscheidet die Drogenregelung grundlegend von § 13 FeV, der bei Alkohol an Blutalkoholwerte und wiederholte Zuwiderhandlungen anknüpft, und von § 13a FeV, der seit dem 1. April 2024 für Cannabis gilt.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet Kokain den D-Hypothesen zu und prüft, ob eine Abhängigkeit (D1), eine fortgeschrittene Problematik (D2) oder eine Gefährdung im Sinne riskanten Konsums (D3) vorliegt. Die neu geschaffenen Kriterien D 3.1 K und D 3.5 N sind ausdrücklich auf Cannabis zugeschnitten und gelten hier nicht. Für Kokain bleibt der vollständige Verzicht nach Kriterium D 3.4 K der Bezugspunkt, ergänzt um die Prüfung ausreichender Dauer nach D 3.6 N und fehlender besonderer Risikofaktoren nach D 3.7 K. Geprüft werden unter anderem die Funktion des früheren Konsums, die Veränderung der Lebensumstände und die Belastbarkeit der Vorkehrungen gegen einen Rückfall.
Ein häufiger Befund bei Straßenkokain ist der Streckstoff Levamisol; sein Nachweis gilt als Hinweis auf Bezug aus dem illegalen Markt. Cocaethylen wiederum entsteht nur, wenn Kokain und Ethanol gleichzeitig aufgenommen werden, und belegt damit einen Ko-Konsum. Beide Befunde sind fachlich Sache der Toxikologie; im Begutachtungsgespräch geht es darum, ob die Angaben zum eigenen Konsum mit den Befunden zusammenpassen. Die Methodik dahinter beschreibt das Schwesterlexikon unter CTU-Kriterien. Welche Bedeutung ein einzelner Befund im Verfahren erhält, entscheiden Behörde und Begutachtungsstelle im Einzelfall.
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