Lexikon A–Z

Crack

Crack ist eine rauchbare Form von Kokain mit raschem Wirkungseintritt und hohem Abhängigkeitspotenzial.

Einordnung im Fahrerlaubnisrecht

Crack ist eine rauchbare Zubereitungsform des Kokains. Fahrerlaubnisrechtlich gilt dieselbe strenge Systematik wie für Kokain: Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint unter Nummer 9.1 die Eignung bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Anders als bei Cannabis kommt es nicht darauf an, ob Konsum und Fahren getrennt wurden. Verfahrensrechtlich führt das über § 14 FeV zu einem ärztlichen Gutachten oder, nach vorangegangener Entziehung und zur Klärung des Fortbestands, zur medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Was die Begutachtung interessiert

Die Konsumform ist für die Hypothesenbildung nicht gleichgültig. Rauchbare Zubereitungen wirken rasch und kurz, was häufigen Nachkonsum begünstigt. In den D-Hypothesen werden solche Muster unter den Gesichtspunkten Frequenz, Dosissteigerung, Kontrollverlust und Vernachlässigung anderer Interessen betrachtet. Maßgebend bleibt aber nicht die Substanzbezeichnung, sondern das rekonstruierte Konsumverhalten und dessen Veränderung.

Nachweisfragen

Der Weg zurück führt über Substanzfreiheit. Anlage 4 Nummer 9.5 setzt dafür im Anschluss an Entzugsbehandlung und suchtspezifische Rehabilitation in der Regel eine einjährige Abstinenz voraus; die Begutachtungsleitlinien nennen als Untergrenze mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Wie ein Kokainbefund analytisch von einer Crack-Konsumform abgegrenzt wird, ist eine Frage der Laborsystematik und im Schwesterlexikon unter Nachweisfenster und den dort verlinkten Beiträgen dargestellt.

Abgrenzung zur Cannabissystematik

Seit der Neuregelung durch das Cannabisgesetz gehen Cannabis und die übrigen Betäubungsmittel getrennte Wege. Für Cannabis kennt die 5. Auflage der Beurteilungskriterien neben der Abstinenz auch den risikoarmen, moderaten Konsum als gleichwertigen Weg. Für andere Substanzen gilt das nicht: Anerkannte Kurse verfolgen dort nach wie vor das Ziel Abstinenz. Wer eine Anordnung mit Kokain- oder Crackbezug erhält, findet daher eine andere Anspruchslage vor als bei einer Cannabisfragestellung. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus der Fragestellung der Behörde.

Verwandte Begriffe

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