Viele Menschen, die zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geladen werden, empfinden dies als einen Akt der Willkür. Doch hinter jedem Brief der Behörde steht eine fachwissenschaftliche und rechtliche Logik. Die Begutachtung ist kein willkürliches Urteil über Ihre Persönlichkeit, sondern eine systematische Antwort auf spezifische Zweifel an Ihrer Fahreignung.
Ohne Anlass keine Begutachtung. Bei Alkohol regelt § 13 FeV die Fälle: ein ärztliches Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem bei ärztlich festgestellten Anzeichen für Fehlgebrauch, bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, ab 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol, nach Entziehung aus einem dieser Gründe und zur Klärung des Fortbestands. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 der eigenständige § 13a FeV, für Betäubungsmittel und Arzneistoffe § 14 FeV.
Die Behörde formuliert aus dem Anlass eine Fragestellung, die die Begutachtungsstelle wörtlich zu beantworten hat. Sie benennt das zu klärende Eignungsrisiko und legt damit fest, welche Hypothesen des speziellen Teils der 5. Auflage überhaupt geprüft werden – die A-Hypothesen bei Alkohol, die D-Hypothesen bei Drogen einschließlich Cannabis, die V-Hypothesen bei Verkehrsauffälligkeit und Straftaten, die M-Hypothesen bei Arzneistoffen.
Was nicht gefragt ist, wird nicht beantwortet. Diese Bindung schützt Betroffene vor einer ausufernden Untersuchung und verpflichtet die Behörde zugleich, ihre Zweifel präzise zu benennen. Stellt sich während der Untersuchung ein zusätzlicher Sachverhalt heraus, kann dies zu einer neuen Anordnung führen; erweitern kann die Begutachtungsstelle den Auftrag nicht selbst.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.