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Fragestellung

Die Fragestellung wird von der Fahrerlaubnisbehörde formuliert und begrenzt den Untersuchungsauftrag der Begutachtungsstelle.

Wer die Fragestellung formuliert

Die Fragestellung stammt von der Fahrerlaubnisbehörde. Sie übersetzt den aktenkundigen Anlass in eine präzise Frage und legt damit fest, was die Begutachtungsstelle zu beantworten hat. Ohne diese Vorgabe gibt es keinen Auftrag, und die Begutachtungsstelle darf sie weder erweitern noch durch eine eigene ersetzen. Die betroffene Person erfährt die Fragestellung mit der Anordnung; sie ist damit von Beginn an bekannt und nicht Gegenstand einer Überraschung im Untersuchungstermin.

Bindung an den Anlass

Der Anlass ergibt sich aus den Normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. § 13 FeV betrifft den Alkoholbereich, § 13a FeV seit dem 1. April 2024 die Cannabisproblematik und § 14 FeV Betäubungsmittel sowie Arzneistoffe. Aus dem jeweiligen Tatbestand folgt, ob ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Betracht kommt und welche Hypothesenfamilie der 5. Auflage der Beurteilungskriterien einschlägig ist. Eine Fragestellung, die sich vom Anlass löst, ist im Verwaltungsverfahren angreifbar; sie zu überprüfen ist Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls der Gerichte, nicht der Begutachtungsstelle.

Grenzen der Fragestellung

Das Gutachten beantwortet die gestellte Frage und nur diese. Es trifft keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, gibt keine Empfehlung zur Verfahrensgestaltung und ersetzt keine behördliche Entscheidung. Auch die Zuordnung zu einer Hypothese folgt nicht aus einer Definition, sondern erst aus der Bearbeitung des konkreten Auftrags. Umgekehrt begrenzt die Fragestellung den Untersuchungsumfang: Wird ausschließlich nach einer Alkoholproblematik gefragt, ist eine darüber hinausgehende Erhebung nicht Gegenstand des Auftrags. Weicht das Gutachten von der gestellten Frage ab oder beantwortet es sie nur teilweise, ist das ein formaler Mangel, der im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann. Die inhaltliche Bewertung bleibt in jedem Fall der Behörde und der Begutachtungsstelle vorbehalten.

Verwandte Begriffe

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